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BFH Urteil v. - IV 215/53 U BStBl 1953 III S. 76

Leitsatz

Ersetzt eine Behörde ihren Beamten und Angestellten die Reisekosten nach den öffentlich-rechtlichen Reisekostenbestimmungen, so können etwa nachgewiesene Mehraufwendungen für die dienstliche Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hält insoweit die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs aufrecht.

Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 76
BFHE 1954 S. 428 Nr. 58
IAAAB-45468

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