BFH Urteil v. - III 112/51 S BStBl 1952 III S. 240
Leitsatz
Der Bundesfinanzhof hält zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis an dem Urteil des Reichsfinanzhofs Bd. 51 S. 238 der
Amtl. Slg. (= Reichssteuerblatt 1942 S. 555) fest. Hiernach fällt dem durch eine Todesfallversicherung begünstigten Dritten
auch dann erst mit dem Tode des Versicherungsnehmers der Erwerb in Gestalt des vollen Werts der Versicherungssumme an, wenn
die Bezeichnung des Begünstigten für den Versicherungsnehmer unwiderruflich war.
Bei einer - alternativ oder ausschließlich - auf den Erlebensfall gestellten Lebensversicherung zugunsten eines Dritten wird
die dem unwiderruflich Begünstigten vom Versicherungsnehmer zugedachte freigebige Zuwendung nicht schon mit dem Zeitpunkt
der unwiderruflichen Begünstigung vollzogen, sondern der Erwerb des unwiderruflich Begünstigten tritt in Gestalt des vollen
Werts der Versicherungssumme erst mit dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles ein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1952 III Seite 240 BFHE 1953 S. 622 Nr. 56 ZAAAB-45432
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