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BFH Urteil v. - II 167/53 S BStBl 1953 III S. 372

Leitsatz

  1. Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden OHG beim Tode eines Gesellschafters der überlebende Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, so wächst mit dem Tode des Gesellschafters der Anteil des Erben am Gesellschaftsvermögen, also auch am Grundbesitz, dem überlebenden Gesellschafter zu. Der Vorgang unterliegt der Steuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3  GrEStG.

  2. Auf die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG ist es ohne Einfluß, wann die Gesamthand selbst das Grundstück erworben hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 372
BFHE 1954 S. 211 Nr. 58
AAAAB-45342

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