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BFH Urteil v. - IV 144/51 U BStBl 1951 III S. 212

Leitsatz

Der Konkursverwalter ist nach Maßgabe der §§  103, 104 AO zur Abgabe von Steuererklärungen auch für Steuerabschnitte verpflichtet, die vor der Konkurseröffnung liegen. Der Bundesfinanzhof bestätigt die frühere Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteil V A 941/26 vom , Slg. Bd. 20 S. 237).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1951 III Seite 212
BFHE 1952 S. 522 Nr. 55
AAAAB-45329

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