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BFH Urteil v. - IV 135/51 U BStBl 1951 III S. 192

Leitsatz

  1. Hat der Gemeinschuldner (Stpfl.) im Prüfungstermin des Konkursverfahrens im Gegensatz zum Konkursverwalter oder einem Konkursgläubiger die Steuerforderung nicht bestritten, so ist er an dem steuergerichtlichen Feststellungsverfahren nach § 146 KO nicht beteiligt.

  2. Die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Steuerschuldners bildet, auch wenn der Steuergläubiger an dem Konkursverfahren beteiligt ist, kein rechtliches Hindernis, das Steuerfestsetzungs- oder ein schwebendes Rechtsmittelverfahren gegen den Gemeinschuldner persönlich fortzusetzen.

Fundstelle(n):
BStBl 1951 III Seite 192
BFHE 1952 S. 477 Nr. 55
IAAAB-45280

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