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BFH Urteil v. - III 150/52 S BStBl 1953 III S. 341

Leitsatz

  1. Die durch den Ausgang des Krieges eingetretenen allgemeinen Änderungen der politischen, wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnisse Berlins fallen unter den Begriff der Wertverhältnisse im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen und rechtfertigen für sich allein keine Fortschreibung des Einheitswerts eines in Berlin gelegenen Grundstücks.

  2. Die nicht auf dieser allgemeinen Änderung der Verhältnisse, sondern auf besonderen Umständen beruhende Änderung der wesentlichen Verkehrslage eines Berliner Grundstücks stellt eine bei einer Wertfortschreibung zu berücksichtigende Änderung im tatsächlichen Zustand des Grundstücks dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 341
BFHE 1954 S. 130 Nr. 58
QAAAB-45221

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