Eine Religionsgesellschaft des Privatrechts verfolgt mit ihren eigenen religiösen Zwecken keine kirchlichen Zwecke.
Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung ist kein durch die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit unmittelbar
mit steuerlicher Wirkung anwendbarer Rechtssatz. Es bedarf vielmehr zu der den privatrechtlichen Religionsgesellschaften
nach Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 WRV auf Antrag zu gewährenden Gleichstellung mit Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts je nach Landesrecht eines besonderen Gesetzgebung- oder Verwaltungsaktes (Artikel 137 Absatz 8 WRV).
Die Förderung der Religion ist regelmäßig als Förderung der Allgemeinheit anzusehen. Die vom Reichsfinanzhof in seinem
Urteil vom VI a 19/38 (Slg. Bd. 45 S. 144) ausgesprochene Auffassung, daß unter "Förderung der Religion"
nur die Förderung einer religiösen Anschauung zu verstehen ist, die von einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten
Religionsgesellschaft vertreten wird, kann nicht aufrechterhalten werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1951 III Seite 148 BFHE 1952 S. 376 Nr. 55 NAAAB-45154
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