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BFH Urteil v. - IV 194/52 U BStBl 1953 III S. 50

Leitsatz

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 EStG, nach der der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, außer Ansatz bleibt, schließt die Zugehörigkeit des Grund und Bodens zum Betriebsvermögen nicht aus.

Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 50
BFHE 1954 S. 126 Nr. 57
GAAAB-45100

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