BFH Urteil v. - Gr. S. D 1/51 S BStBl 1951 III S. 107
Leitsatz
Für Streitigkeiten über Abgaben nach §.3 und
§ 4 AO sind die Steuergerichte auch in den Fällen zuständig, in denen die Generalklausel des Artikels 19 Absatz 4
GG einen gegenüber der
AO 1939 erweiterten gerichtlichen Rechtsschutz gewährt.
Die Überschreitung der gesetzlichen Ermessensgrenzen bei reinen Ermessensakten der Finanzverwaltungsbehörden ist ein Rechtsverstoß
im Sinne des Artikels 19 Absatz 4
GG.
Die Anrufung der Steuergerichte bei reinen Ermessensakten der Finanzverwaltungsbehörden setzt voraus, daß die nach
§ 237 AO zulässigen Rechtsbehelfe bei den Verwaltungsbehörden ausgeschöpft sind.
Das Steuergericht erster Instanz für Rechtsmittel wegen behaupteten Rechtsverstoßes bei reinen Ermessensakten der Finanzverwaltungsbehörden
ist das Finanzgericht.
Die Steuergerichte sind bei Ermessensüberschreitungen in reinen Ermessensakten der Finanzverwaltungsbehörden nur berechtigt,
die angegriffene Entscheidung aufzuheben. Sie sind nicht berechtigt, ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörden
zu setzen, es sei denn, daß die Sachlage die Ermessensgrenzen im Einzelfalle so einengt, daß nur eine bestimmte Entscheidung
möglich ist, Jede andere begriffsnotwendig auf einem Ermessensfehler beruhen müßte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1951 III Seite 107 BFHE 1952 S. 277 Nr. 55 VAAAB-45079
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