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BFH Urteil v. - II 80/51 S

Leitsatz

  1. Ein Grundstück gehört nicht mehr zum Nachlaß (§ 3 Ziffer 3  GrEStG), wenn es von einer aus Miterben gebildeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts übernommen worden ist. Die nachfolgende Auflösung der Gesamthand kann deshalb nicht mehr Nachlaßteilung sein.

  2. Der Anteil, zu dem der Erwerber des Grundstücks am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist ( § 6 GrEStG), ist nicht die wertmäßige (summenmäßige), sondern die verhältnismäßige (prozentuale) Beteiligung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAB-44970

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