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BFH Urteil v. - IV 337/50 U

Leitsatz

  1. Die Finanzämter können im Steueraufsichtsverfahren auf Grund der §§ 201 Absatz 1, 175 Absätze 1 und 2  AO Auskunft verlangen, ohne daß ein begründeter Anlaß vorliegt oder eine bestimmte Person in Betracht kommt.

  2. § 201 AO ist eine Ermessensvorschrift.

Bei der Ausübung und Durchführung der Steueraufsicht sind daher die Bestimmungen des § 2 Absätze 1 und 2 StAnpG zu beachten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
WAAAB-44957

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