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BFH Urteil v. - III 85/51 S

Leitsatz

  1. Die Abzugsfähigkeit von Ruhegeldverpflichtungen vom Betriebsvermögen für die Berechnung der Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 Erste StDVO-SHG danach, unter welchen Voraussetzungen Ruhegeldverpflichtungen bei der Feststellung des Einheitswertes eines Betriebsvermögens abzugsfähig sind.

  2. Die Allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes sind auch auf die Feststellung des Einheitswertes von Betriebsvermögen anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs III 43/50 S vom , BStBl. 1952 III S. 37).

  3. Eine einzelne Ruhegeldverpflichtung eines Unternehmens, bei der der Ruhegeldfall noch nicht eingetreten ist, ist eine aufschiebend bedingte Last im Sinne des § 6 BewG und deshalb nicht abzugsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
KAAAB-44935

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