Die Abzugsfähigkeit von Ruhegeldverpflichtungen vom Betriebsvermögen für die Berechnung der Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe
richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 Erste StDVO-SHG danach, unter welchen Voraussetzungen Ruhegeldverpflichtungen bei der Feststellung
des Einheitswertes eines Betriebsvermögens abzugsfähig sind.
Eine einzelne Ruhegeldverpflichtung eines Unternehmens, bei der der Ruhegeldfall noch nicht eingetreten ist, ist eine aufschiebend
bedingte Last im Sinne des
§ 6 BewG und deshalb nicht abzugsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAB-44935
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.