Keine Existenzgründer-Ansparrücklage für
freiberuflich tätige GbR bei vorheriger freiberuflicher Tätigkeit
eines Gesellschafters in geringfügigem Umfang
Auflösung einer zu Unrecht gebildeten und vom FA zunächst
anerkannten Existenzgründer-Ansparrücklage
Leitsatz
1. Eine Mitunternehmerschaft ist nur
dann als Existenzgründer anzusehen, wenn alle Gesellschafter die
Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG erfüllen. Das ist bei
einer freiberuflich tätigen GbR nicht der Fall, wenn einer der
Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr
der Betriebseröffnung entsprechende freiberufliche Einkünfte in
geringfügigem Umfang erzielt hat. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz
insoweit nicht vor.
2. Hat das FA gleichwohl in einer
Anlage zum –bestandskräftig gewordenen–
Feststellungsbescheid festgehalten, dass eine Ansparrücklage „nach
§ 7g Abs. 7 EStG gebildet wurde”, so ist diese Rücklage in den
Folgejahren nach § 7g Abs. 4 S. 2, Abs. 5 und 6 EStG (Zweijahreszeitraum
für die Auflösung, Gewinnzuschlag) aufzulösen. Die
Nicht-Anwendbarkeit von § 7g Abs. 7 EStG führt in diesem Fall nicht
dazu, dass der Abzug als Betriebsausgabe (§ 7g Abs. 6 EStG) in dem
Veranlagungszeitraum, in dem die Ansparrücklage gebildet wurde,
rückgängig gemacht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 941 EFG 2005 S. 941 Nr. 12 SJ 2005 S. 25 Nr. 23 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2005 S. 680 PAAAB-44767
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