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FG München Urteil v. - 12 K 4299/04 EFG 2005 S. 787 Nr. 10

Gesetze: EStG 1997 § 25 Abs. 1, EStG 1997 § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG 1997 § 10d Abs. 4, EStDV 2000 § 56 Abs. 2

Ausschlussfrist bei der Arbeitnehmerveranlagung

kein Zwang zur Durchführung einer Veranlagung zur Berücksichtigung eines auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrags

Arbeitnehmerveranlagung

Leitsatz

1. In Fällen der Antragsveranlagung unterbleibt eine Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG schuldhaft versäumt wird.

2. § 56 EStDV regelt entsprechend seiner Überschrift, wann eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, nicht dagegen, in welchen Fällen eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfolgen hat. § 56 Abs. 2 EStDV, wonach eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist, enthält keine Aussage dergestalt, dass eine Veranlagung zur Berücksichtigung des Verlustvortrags zwingend durchzuführen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 787 Nr. 10
LAAAB-44764

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