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FG Bremen Beschluss v. - 2 V 79/04 EFG 2005 S. 671

Gesetze: AO 1977 § 160 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 160 Abs. 1 S. 2, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4 S. 1

Vorsteuerabzug eines Bauunternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen als Subunternehmer für Fremdleistungen

Leitsatz

Haben mehrere GmbH's, die sich nachträglich unstreitig als Scheinunternehmen herausgestellt haben, in erheblichem Umfang und auf vielen Baustellen als Subunternehmer Bauleistungen an ein Bauunternehmen erbracht, so ist ein Empfängerbenennungsverlangen an das den Vorsteuerabzug geltend machende Bauunternehmen bezüglich der Hintermänner der GmbH's jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn sich dem Bauunternehmen aufgrund einer Vielzahl von Indizien Zweifel an der Identität ihrer Geschäftspartner aufdrängen mussten (u.a. neu gegründete GmbH's mit Sitz in anderem Bundesland und unbekannten Gesellschaftern und Geschäftsführern, Barzahlungen in erheblichem Umfang, Quittungen mit unleserlichen Unterschriften, Fehlen jeglicher Abrechnungsunterlagen mit Ausnahme der Zahlungsbelege). Dass die Arbeiten immer ordentlich ausgeführt, Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die GmbH's vorab eingeholt, auch andere Personen getäuscht worden sind, die GmbH's lange Zeit nicht in der Scheinunternehmerliste der zuständigen Oberfinanzdirektion enthalten waren und das Bauunternehmen aus seiner Sicht Opfer einer undurchschaubaren Täuschung geworden ist, ändert daran nichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 671
EFG 2005 S. 671 Nr. 9
BAAAB-44763

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