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FG München Urteil v. - 14 K 3009/04 EFG 2005 S. 1988 Nr. 24

Gesetze: MGV § 7b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 MGV § 7b Abs. 1 S. 4 MGV § 11 Abs. 5 MGV § 11 Abs. 3 MGV § 16b EWGV 3950/92 Art. 2 Abs. 2 EWGV 3950/92 Art. 2 Abs. 1 EWGV 3950/92 Art. 2 Abs. 4 EWGV 536/93 Art. 3 Abs. 2 AO 1977§ 355 Abs. 1 S. 2 AO 1977§ 168 AO 1977§ 110 Abs. 2 S. 4 AO 1977§ 150 AO 1977 § 78 Nr. 2 MOG § 12 Abs. 2

Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen Milch nach § 7b i.V.M. § 16b MGV

Leitsatz

1. Meldet im Zwölfmonatszeitraum 1998/1999 die Molkerei die Milchgarantiemengenabgabe beim HZA an, kann für den Milcherzeuger als Beginn der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist weder allgemein der 1.8. (a.A. die aktuelle Dienstvorschrift des BMF zur Durchführung der Zusatzabgaberegelung im Milchsektor, VSF M 7056 Abs. 61) bestimmt werden, noch der Zeitpunkt der Zahlung der Abgabe als Zeitpunkt der Kenntnis vom Eingang der Anmeldung beim HZA angenommen werden. Bei Versäumung der Rechtsbehelfsfrist ist wegen Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Eine Änderung der Saldierung auf Molkereiebene wegen Unregelmäßigkeiten erfordert die Beteiligung von Erzeugern an den Manipulationen, die Milch an dieselbe Molkerei geliefert haben.

3. Ein Milcherzeuger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm nicht genutzte Referenzmengen in irgendeiner Form zugute gebracht werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1988 Nr. 24
RAAAB-44762

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