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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 347/01

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1

Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Rindfleisch bei Gefrierbrand

Leitsatz

Die unbestimmten Rechtsbegriffe "von gesunder und handelsüblicher Qualität" im Sinne des Art. 13 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 sind dahin auszulegen, dass man einer Ware diese Qualität dann nicht absprechen kann, wenn sie nur eine praktisch unbedeutende Qualitätsminderung aufweist. Dies ist im Falle von Rindfleisch mit festgestelltem Gefrierbrand der Fall, wenn das ausgeführte Fleisch lediglich Gefrierbranderscheinungen aufweist, die beim Auftauen nahezu rückstandsfrei - also ohne optische, geruchliche oder geschmackliche Beeinträchtigung - verschwinden (sog. reversibler Gefrierbrand).

Fundstelle(n):
BAAAB-44724

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