Erbschaftsteuer: Festsetzungsverjährung und Steuerentstehung bei Nießbrauchsschenkung durch Vertrag zu Gunsten Dritter mit
Überlebensbedingung; Falschbezeichnung Schenkungsteuer statt richtig Erbschaftsteuer
Leitsatz
Ungeachtet der den Verjährungsbeginn weiter hemmenden Vorschriften des § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 AO beginnt die Festsetzungsfrist
gemäß § 170 Abs. 1 AO frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die (Erbschaft-)Steuer entstanden ist oder eine bedingt
entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
Ein Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser (Versprechensempfänger) geschlossenen Vertrags zu Gunsten Dritter beim
Tod des Erblassers vom Dritten unmittelbar erworben wird, gilt als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn
im Valutaverhältnis zwischen Erblasser und Dritten eine Schenkung vorliegt.
Wenn eine aufschiebenden Bedingung vereinbart ist, dass der beschenkte Dritte den Erblasser überlebt, entsteht die Erbschaftsteuer
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bstb. a ErbStG erst mit dem Eintritt dieser Bedingung (wie bei einer Schenkung unter Lebenden bei deren
Ausführung gemäß § 9 Nr. 2 ErbStG).
Wenn im Rubrum der Einspruchsentscheidung fälschlich von Schenkungsteuer statt richtig Erbschaftsteuer die Rede ist, handelt
es sich um eine bloße Falschbezeichnung, die durch das Urteil richtig gestellt wird und die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung
im Ergebnis nicht berührt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 275 Nr. 5 EFG 2005 S. 793 QAAAB-44719
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