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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 219/00 EFG 2005 S. 801

Gesetze: FGO § 68

Finanzgerichtsordnung: Zum Gegenstand des Verfahrens werdende Änderungsbescheide bei Antrag gemäß § 68 FGO

Leitsatz

Vor dem bekannt gegebene Änderungsbescheide sind nur zum Gegenstand des Verfahrens geworden, wenn ein Antrag gemäß § 68 FGO der bis zum geltenden Fassung vorliegt, auch wenn die Antragsfrist erst nach Inkrafttreten des § 68 FGO i.d.F. des 2. FGO ÄndG endete (entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 801
EFG 2005 S. 801 Nr. 10
SAAAB-44714

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