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Finanzgericht Hamburg  v. - VII 198/04

Gesetze: FGO § 45 Abs. 3

Prozessrecht: Sprungklage bei Versäumung der Einspruchsfrist

Leitsatz

Eine Sprungklage ist nicht an die beklagte Behörde zur Behandlung als Einspruch abzugeben, wenn die dafür erforderliche Monatsfrist nach dem Ablehnungsbescheid nicht eingehalten worden ist.

Fundstelle(n):
IAAAB-44713

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