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IWB 6/2005 S. 934

China | ICC-Schiedsgerichtsklausel

Nach dem Gesetz der Volksrepublik China von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Schiedsgerichtsvereinbarung eine Bezugnahme auf eine „zhongcai weiyuanhui” oder Schiedsgerichtskommission, auf die sich die Parteien zur Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens geeinigt haben. Obwohl Unsicherheit besteht, ob eine ausländische Schiedsgerichtsinstitution eine Schiedsgerichtskommission im Sinne des chinesischen Rechts darstellt, spricht die Internationale Handelskammer (ICC) jetzt für Schiedsgerichtsverfahren in China (Mainland China) die Empfehlung aus, in der Schiedsgerichtsvereinbarung abweichend von ihrer üblichen Standard-Schiedsklausel einen ausdrücklichen Verweis auf den ICC International Court of Arbitration aufzunehm...