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Einkommensteuer | Zweifelsfragen zum Zwischengewinn und zum Begriff des ausländischen Investmentvermögens
Im Vorgriff auf die beabsichtigte Regelung im Einführungsschreiben zum InvStG ist für das erste volle Geschäftsjahr, für das bei dessen Anwendbarkeit das InvStG gelten würde, auf Beteiligungen an folgenden ausländischen Vermögen nicht das InvStG anzuwenden, sondern es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln, die im (IV C 1 - S 1980 - 1 - 15/05) zusammengestellt sind.