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Einkommensteuer | Öffentliche Baukostenzuschüsse (§ 21 EStG)
Voraussetzung für die Gewährung eines Baukostenzuschusses ist stets, dass die neugeschaffenen Wohnungen über einen bestimmten Zeitraum nur an Mieter, die ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten, vermietet werden. Zusätzlich darf eine bestimmte Mietobergrenze nicht überschritten werden. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesen Baukostenzuschüssen um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung handelt, die aber entsprechend R 163 Abs. 2 EStR auf Antrag auf die Jahre des Bindungszeitraums, höchstens auf zehn Jahre verteilt werden können. Gemäß (n. v.) handelt es sich bei der Verteilung dieser Einnahmen auf bis zu zehn Jahre um eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 2 i. V. mit § 181 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Bekanntgabe der Entscheidung über die Verteilung erfolgt durch ...