Rückzahlung von Geschäftsguthaben der Genossenschaften;
Anwendung der Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren bei Genossenschaften
Die Übergansregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (, BStBl 2003 I S. 575) sehen vor, dass jede Leistung einer Körperschaft an ihre Gesellschafter eine Körperschaftsteuererhöhung auslösen kann, wenn dafür nach den Regeln des § 38 KStG (unversteuertes) EK 02 als verwendet gilt. Eine Leistung in diesem Sinne ist auch die Rückzahlung von Nennkapital.
Genossenschaften kennen kein Nennkapital wie die Kapitalgesellschaften. Bei ihnen tritt daher an die Stelle des Nennkapitals die Summe der Geschäftsguthaben. Scheiden Mitglieder durch Kündigung aus oder kündigen Mitglieder einzelne Geschäftsanteile, vermindert sich die Summe der Geschäftsguthaben. Treten neue Mitglieder der Genossenschaft bei oder zeichnen bestehende Mitglieder weitere Geschäftsanteile, erhöht sich die Summe der Geschäftsguthaben.
Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG gilt die Rückzahlung von Geschäftsguthaben nur insoweit als Leistung im Sinne des § 38 KStG, als die Rückzahlung der Geschäftsguthaben die Einzahlungen zum Geschäftsguthaben infolge des Eintritts neuer Mitglieder – bezogen auf einen Jahreszeitraum – übersteigt. Die Rückzahlungen und Einzahlungen sind jeweils zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu saldieren. Die Saldierung stellt sicher, dass auch bei Genossenschaften eine tatsächliche Verringerung des Geschäftsguthabens unter den Leistungsbegriff fällt. Dieser Fall entspricht dem Fall der Kapitalherabsetzung bei anderen Körperschaften.
OFD Hannover v. - S 2862 - 1 - StO 241
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
FAAAB-44607