OFD Münster

Ausschluss der Steuerbefreiung für Wertaufholungen nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG bei vorangegangenen Teilwertabschreibungen

Kurzinformation Körperschaftssteuer Nr. 03/2005

Grundsätzlich fallen Erträge aus einer Teilwertaufholung für eine Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 iVm Nr. 1 S. 4 EStG unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 40 Buchst. a S. 1 EStG bzw. des § 8b Abs. 2 KStG. Sie sind jedoch als steuerpflichtig zu behandeln, soweit

  • die Teilwertaufholung lediglich eine Teilwertabschreibung rückgängig macht, die in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und diese (noch) nicht durch einen Wertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG ausgeglichen worden ist (§ 3 Nr. 40 Buchst. a S. 2 EStG) bzw.

  • der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 S. 4 KStG).

Es ist gefragt worden, wie eine Teilwertaufholung während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens (im HEV) steuerlich zu beurteilen ist, wenn Teilwertabschreibungen auf diese Anteile sowohl während der Geltung des Anrechnungsverfahrens (im AV) als auch im HEV vorgenommen wurden (sog. Reihenfolgenproblem).

Es ist dazu bis auf Weiteres folgende Auffassung zu vertreten:

Teilwertaufholungen sind im Anwendungsbereich der Vorschriften des § 3 Nr. 40 Buchst. a S. 2 EStG und des § 8b Abs. 2 S. 4 KStG einheitlich zu beurteilen.

Soweit sich eine im AV vorgenommene Teilwertabschreibung gewinn- bzw. einkommensmindernd ausgewirkt hat, führt die Teilwertaufholung im HEV in vollem Umfang zu einer Gewinnerhöhung. Sie ist in voller Höhe steuerwirksam und nicht vorrangig mit der im HEV vorgenommenen, zur Hälfte bzw. in vollem Umfang steuerfreien Teilwertabschreibung zu verrechnen, auch wenn die Wertaufholung wirtschaftlich betrachtet regelmäßig die zuletzt im HEV erfolgte Teilwertabschreibung ausgleicht.

Eine Teilwertaufholung fällt jedoch unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG bzw. § 8b Abs. 2 KStG, soweit sie die im AV erfolgte Teilwertabschreibung übersteigt.

Beispiel zu § 3 Nr. 40 EStG (alle Werte in Euro):
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Vorgang
Steuerbilanz
Korrektur nach § 3 Nr. 40 Buchst. a, § 3c Abs. 2 EStG
Steuerlicher Gewinn
1995
Anschaffung
1.000.000
 
 
 
1.000.000
 
 
1997
TW-Abschreibung
– 300.000
0
– 300.000
 
700.000
 
 
2002
TW-Abschreibung
– 200.000
+ 100.000
– 100.000
 
500.000
 
 
2004
TW-Aufholung
+ 200.000
0
+ 200.000
 
700.000
 
 
2005
TW-Aufholung
+ 100.000
0
+ 100.000
 
800.000
 
 
2006
TW-Aufholung
+ 150.000
– 75.000
+ 75.000
 
950.000
 
 

Beispiel zu § 8b Abs. 2 KStG (alle Werte in Euro):
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Vorgang
Steuerbilanz
Gewinn 2. Stufe/Einkommen
1995
Anschaffung
1.000.000
 
 
 
 
1.000.000
 
 
 
1997
TW-Abschreibung
– 300.000
0
 
– 300.000
 
700.000
 
 
 
2002
TW-Abschreibung
– 200.000
+ 200.000
 
0
 
500.000
 
 
 
2004
TW-Aufholung
+ 200.000
 
0
+ 200.000
 
700.000
 
 
 
2005
TW-Aufholung
+ 100.000
 
0
+ 100.000
 
800.000
 
 
 
2006
TW-Aufholung
+ 150.000
– 150.000
+ 7.500
+ 7.500
 
950.000
 
 
 

Bei der Ermittlung des Einkommens (des Gewinns der 2. Stufe) sind bei den unter das KStG fallenden Steuerpflichtigen ab dem Veranlagungszeitraum 2004 zusätzlich 5 v.H. der steuerfreien Teilwertaufholung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gemäß § 8b Abs. 3 KStG zu berücksichtigen. Die pauschale Hinzurechnung von 5 v.H. unterbleibt, soweit die Teilwertaufholung nach § 8b Abs. 2 S. 2 KStG steuerpflichtig ist.

OFD Münster v.

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Fundstelle(n):
LAAAB-44605