Beendigung der VerfahrensaussetzungS. 21
Gesetze: FGO § 74
Instanzenzug:
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich mit ihrer beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klage gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2002. Mit Beschluss vom hat das FG das Klageverfahren zur Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ausgesetzt. Nach Abschluss dieses Kontrollverfahrens und gerichtlicher Aufforderung an die Beteiligten zur Stellungnahme hat das das Klageverfahren wieder aufgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die nicht begründet worden ist.
Die Beschwerde ist unbegründet. Ist ein finanzgerichtliches Klageverfahren —wie im Streitfall— im Hinblick auf die Entscheidung in einem anderen Verfahren ausgesetzt, so findet die Aussetzung mit der Entscheidung des anderen Verfahrens ohne Aufnahmeerklärung der Parteien ihr Ende. Ein Beschluss über die Aufhebung der Aussetzung ist nicht erforderlich; ergeht er dennoch, hat er lediglich deklaratorische Bedeutung (Beschlüsse des , BFH/NV 1996, 149; vom II B 70/98, BFH/NV 1999, 1225).
Im Streitfall hat daher die vom FG angeordnete Aussetzung des Klageverfahrens mit dem Abschluss des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und der abgegebenen Stellungnahme der Prüfer ihr Ende gefunden, ohne dass es eines Antrags der Beteiligten bedurft hätte. Dem entgegenstehende Gründe hat die Klägerin weder geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 904
BFH/NV 2005 S. 904 Nr. 6
JAAAB-44568