BFH als Gericht der Hauptsache bei einem AdV-Antrag
Gesetze: FGO § 69, § 116 Abs. 5
Instanzenzug:
Gründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Antragstellers ist nicht zulässig, da für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Für eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) —im Streitfall das Gericht der Hauptsache (vgl. , BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424)— besteht kein Bedürfnis mehr, nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) mit Bescheid vom die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1998 (Einkommensteuer, Zinsen, Solidaritätszuschlag) ausgesetzt hat (vgl. , BFH/NV 1986, 684). Der Antragsteller hat weder vorgetragen, dass das FA hinter seinem Begehren zurückgeblieben ist, noch sind derartige Umstände für den Senat ersichtlich.
Fundstelle(n):
FAAAB-44565