Teil III: Lastenberechnung
§ 40b Aufstellung der Lastenberechnung durch den Erwerber
(1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die Wohnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages gegen Entgelt erworben, so ist die Lastenberechnung nach § 40a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben aufzustellen:
An die Stelle der Gesamtkosten treten der angemessene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden Erwerbskosten und die nach dem Erwerb entstandenen Kosten nach § 11;
im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, die zur Deckung des Erwerbspreises und der in Nr. 1 bezeichneten Kosten dienen.
(2) 1Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im Übrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 entsprechend. 2§ 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgungen zu berücksichtigen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufstellung der Lastenberechnung durch einen Bewerber nach § 40 Satz 2.
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TAAAB-44504