Ausgangsgröße für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages gemäß § 35 Abs. 1 EStG sind die nach horizontalem Verlustausgleich
verbleibenden gewerblichen Einkünfte. Eine betriebsbezogene Ermittlung kommt nicht in Betracht.
Die so ermittelten gewerblichen Einkünfte sind zur Berechnung des gewerblichen Anteils an der tariflichen Einkommensteuer
um den auf sie entfallenden vertikalen Verlustausgleich zu mindern und danach in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte
zu setzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1215 Nr. 20 EFG 2004 S. 1438 EFG 2004 S. 1438 Nr. 19 KÖSDI 2004 S. 14396 Nr. 11 UAAAB-44492
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