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BBK 6/2005 S. 4482

Vorliegen einer „mehrjährigen” Tätigkeit

„Mehrjährig” i. S. des § 34 Abs. 3 EStG a. F. (jetzt: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ist eine Tätigkeit, die sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten umfasst ().

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