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Kein Arbeitslohn bei Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber
Übernimmt der Arbeitgeber, der einen Paketzustelldienst betreibt, aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verletzung des Halteverbots verhängt worden sind, so handelt es sich gem. dem hierbei nicht um Arbeitslohn.