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NWB Nr. 11 vom Seite 839 Fach 2 Seite 8665

Anfechtung – Ein zweischneidiges Schwert für die Finanzverwaltung

Holger Busch und und Martin Hilbertz

Die Einzelgläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz ermöglicht der Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen wieder den zwangsweisen Zugriff auf Vermögenswerte, die ein Schuldner anfechtbar weggegeben hat. Die Bedeutung der Anfechtung hat nicht zuletzt aufgrund der Neufassung des Anfechtungsgesetzes zum zugenommen. Die mit Einführung der Insolvenzordnung zum gleichen Datum in Kraft getretenen Anfechtungsregelungen der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) entwickeln sich aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu einem immer größer werdenden Problem für die Finanzverwaltung.

I. Anfechtung durch die Finanzverwaltung

1. Intention des Anfechtungsgesetzes

Es zeigt sich immer wieder, dass finanziell bedrängte Schuldner die Befriedigung ihrer Gläubiger mit den verschiedensten Mitteln zu vereiteln suchen.

Vielfach werden Vermögenswerte ganz oder teilweise an Angehörige oder an andere Personen ihres Vertrauens ohne Gegenleistung bzw. unter Wert übertragen. Vor dieser Gefahr schützt der Gesetzgeber die Gläubiger, also auch die Finanzverwaltung, mit dem Anfechtungsgesetz. Seit dem gilt das neue Anfechtungsgesetz. Das alte Anfechtungsgesetz aus dem Jahr 1879 ist aufgehoben; es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem gerichtlich geltend ge...