BFH Beschluss v. - V E 1/04

Erinnerung gegen Kostenansatz

Gesetze: GKG §§ 4, 5, 8

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) erhob vor dem Finanzgericht (FG) Klage mit dem Antrag, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 1995 weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 3 862,70 DM zu berücksichtigen. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 5 K 5009/00 und den Antrag der Kostenschuldnerin auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls durch Beschluss vom 5 K 5009/00 ab.

Der Senat verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 108/02) der Kostenschuldnerin und ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Protokollberichtigung (V B 178/03) durch Beschlüsse vom als unzulässig, weil ihr Prozessbevollmächtigter als Diplom-Finanzwirt nicht gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt sei. Die Kosten der Beschwerdeverfahren legte der Senat der Kostenschuldnerin auf.

Der Kostenbeamte des BFH setzte durch Kostenrechnung vom gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die von der Kostenschuldnerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 108/02) zu entrichtenden Gerichtskosten mit 146 € an. Er ging dabei von dem Streitwert des Verfahrens vor dem FG (1 974 €) aus. Diese Kostenrechnung ist ebenso wie die in dem Verfahren V B 178/03 ergangene Kostenrechnung vom (Gerichtskosten 25 €) an den Prozessbevollmächtigten adressiert.

Gegen diese Kostenfestsetzungen hat der Prozessbevollmächtigte Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 GKG eingelegt. Er macht geltend, es stehe im Gegensatz zu den Beschlüssen des Senats vom V B 108/02, dass die Kostenrechnungen an ihn gerichtet seien und die Kostenschuldnerin als seine Mandantin bezeichnen.

Hilfsweise beantragt der Prozessbevollmächtigte den Erlass der Gerichtskosten. Zur Begründung trägt er vor, die Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 62a FGO dürfe nicht mit dem Streitwert der Vorinstanz angesetzt werden. Angesichts der Nichtannahme der Nichtzulassungsbeschwerde sei beim BFH kein Streitwert feststellbar.

II. 1. Der Senat geht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte die Erinnerungen im Namen der Kostenschuldnerin eingelegt hat. Nur der Kostenschuldner und die Staatskasse sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zur Einlegung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz befugt.

2. Die Erinnerungen haben keinen Erfolg

a) Eine Erinnerung i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Kostenansatz kann beim BFH auch ohne postulationsfähigen Vertreter eingelegt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V E 1/94, BFH/NV 1995, 428; vom IX E 3/03, BFH/NV 2003, 936).

b) Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG „gegen den Kostenansatz” können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).

Diese Voraussetzung liegt nicht vor, soweit die Kostenschuldnerin geltend macht, der Umstand, dass die Kostenrechnungen an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtet seien und die Kostenschuldnerin als dessen Mandantin bezeichneten, stehe im Gegensatz zu dem Beschluss des Senats vom V B 108/02. Abgesehen davon trifft dieser Einwand nicht zu. Zum einen gilt für die Adressierung von Kostenrechnungen des BFH der Vertretungszwang des § 62a FGO nicht. Zum anderen wird ein Mandatsverhältnis durch die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 62a FGO nicht berührt.

c) Soweit die Kostenschuldnerin ferner sinngemäß beantragt, gemäß § 8 GKG überhaupt keine Kosten zu erheben, sind die Erinnerungen unbegründet.

aa) Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 8 GKG) beantragt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom III E 2/98, BFH/NV 1999, 1115, m.w.N.; vom II E 3/99, BFH/NV 2000, 964).

bb) Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG sind im Streitfall nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Voraussetzung hierfür ist eine unrichtige Behandlung der Sache durch den BFH, die im Streitfall jedoch nicht ersichtlich ist.

Insbesondere hat der Kostenbeamte zu Recht in der Kostenrechnung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens angesetzt. Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 GKG). Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht der Streitwert dem Streitwert des Klageverfahrens, sofern der Beschwerdeführer nicht erkennbar macht, dass er im künftigen Revisionsverfahren sein Klagebegehren nur noch eingeschränkt weiterverfolgen will (z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 145/95, BFH/NV 1997, 142, m.w.N.; in BFH/NV 2003, 936). Das gilt auch, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, weil sie nicht von einer gemäß § 62a FGO vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt worden ist (vgl. , BFH/NV 2002, 514).

Auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG sind nicht gegeben. Die unzulässige Beschwerde beruht nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 514). Das Urteil des FG enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf den vor dem BFH geltenden Vertretungszwang hingewiesen wurde.

3. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 717
BFH/NV 2005 S. 717 Nr. 5
LAAAB-44203