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FG München Urteil v. - 3 K 296/03

Gesetze: BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 1BranntwMonG § 130 Abs. 1 S. 2BranntwMonG § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3BrStV § 43 Abs. 2BrStV § 36 Abs. 4 S. 3 EWGRL 12/92 Art. 19 Abs. 4 Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 EWGRL 12/92 Art. 6 UAbs 2 Buchst. a

Wirksame Eröffnung des Verfahrens über die Aussetzung der Branntweinsteuer

Entziehen aus dem Verfahren der Steueraussetzung

Branntweinsteuer

Leitsatz

1. Das Steueraussetzungsverfahren bei der Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen ist eröffnet, wenn der Versender im begleitenden Verwaltungsdokument einen Empfänger im Drittland angibt.

2. Erfolgt der Transport von Alkohol von Anfang an unter Beobachtung der italienischen und deutschen Zollfahndung und wird der Alkohol beim Versuch der Ausfuhr mit gefälschten Papieren beschlagnahmt, kann nicht von einer Entziehung des im Steueraussetzungsverfahren beförderten Alkohols ausgegangen werden.

Fundstelle(n):
ZAAAB-44165

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