Nichtigkeit eines vom unzuständigen FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheids
Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Klage
Gewerbesteuermessbetrag 1997
Leitsatz
1. Ein Gewerbesteuermessbescheid ist nicht allein wegen örtlicher Unzuständigkeit des FA aufzuheben, denn diese bewirkt nicht
zwangsläufig die Zuteilung an eine nicht hebeberechtigte Gemeinde. Der verwaltungsinternen Mitteilung des Gewerbesteuermessbetrags
an die vom FA für hebeberechtigt gehaltene Gemeinde kommt keine Bindungswirkung zu, sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt
einer abweichenden Entscheidung im Zuteilungsverfahren nach § 190 AO 1977.
2. Soll das FA ein Schreiben nur dann als Klage ansehen, wenn es weiter an seiner Rechtsauffassung festhält, hängt die Klageerhebung
von einer Bedingung ab, so dass die Klage unzulässig ist.
Fundstelle(n): QAAAB-44155
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