OFD Hannover - S 0353 - 59 - StO 142

Einkommensteuerfestsetzung bei noch ausstehender Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. bei noch nicht erteilter Zulagennummer i. S. des § 10a Abs. 1a EStG

1. Ausstehende Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG

Die Vorlage der Anbieterbescheinigung ist nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs.

In Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV, nicht aber die Anbieterbescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG beigefügt ist, ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen:

  • Eine Anwendung des § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) scheidet aus, weil bis zur Vorlage der Anbieterbescheinigung nicht ungewiss ist, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.

  • Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die bis zum vorgelegt oder erteilt worden sind:

    Unter Berücksichtigung des  – zur nachträglichen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) stellt die nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommene Ausstellung der Anbieterbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

  • Rechtslage für Anbieterbescheinigungen, die nach dem vorgelegt oder erteilt werden:

    Nach dem gilt § 175 Abs. 2 Satz 2 AO i. d. F. des Art. 8 EURLUmsG vom , BGBl 2004 I S. 3310 (Art. 97 § 9 Abs. 3 EGAO i. d. F. des Art. 9 EURLUmsG vom , a. a. O.). Danach gilt die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung grundsätzlich nicht mehr als rückwirkendes Ereignis.

    Ausnahme: Körperschaftsteuerbescheinigungen nach Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung (Hinweis auf AEAO § 175 Nr. 2.2 Abs. 3 m. w. N.).

  • Die Steuerfestsetzung ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG durchzuführen.

Nach Einreichen der Anbieterbescheinigung ist die Günstigerprüfung nachzuholen und

  • entweder ein Änderungsbescheid mit Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts zu erlassen (falls sich ergibt, dass der Sonderausgabenabzug günstiger ist) oder

  • der Nachprüfungsvorbehalt aufzuheben und der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Günstigerprüfung eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nicht in Betracht kommt.

2. Noch nicht erteilte Zulagennummer i. S. des § 10a Abs. 1a EStG

Die Erteilung der Zulagennummer ist nach § 10a Abs. 1a EStG nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen sollte auch in Fällen der noch nicht erteilten Zulagennummer die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG durchgeführt werden. Denn nur bei Vorliegen der Zulagennummer ist der im EStG und in der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vorgesehene Datenaustausch möglich. In den Erläuterungen zum Steuerbescheid ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass nach Mitteilung der Zulagennummer die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG nachgeholt wird. Hierzu kann der zur Verfügung gestellte Erläuterungstext (Text-Kz. 4004) verwandt werden.

OFD Hannover v. - S 0353 - 59 - StO 142

Fundstelle(n):
RAAAB-44107