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BBV 3/2005 S. 8

Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens zwischen den in den alten und den in den neuen Bundesländern belegenen Betriebsstätten

Das FG Saarland kommt in seinem zu dem Ergebnis, dass primärer Zweck der Vorschrift des § 136 Nr. 3 Buchst. a Satz 2 BewG die Privilegierung des im Beitrittsgebiet belegenen Betriebsvermögens ist. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufteilungsmaßstab für den Einheitswert des Betriebsvermögens ist auch dann das Verhältnis der Arbeitslöhne, wenn das Aufteilungsergebnis dem Zweck der Vorschrift deswegen nicht entspricht, weil trotz erheblichen Betriebsvermögens im Beitrittsgebiet nur geringe Arbeitslöhne in den dort belegenen Betriebsstätten gezahlt werden.