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Renovierungskosten vor Selbstnutzung als Lebensführungskosten
Kosten der Renovierung nach Fremdvermietung und vor Eigenbezug sind nach Ansicht des (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; Az. des BFH: IX B 7/05), Kosten der Lebensführung. Umfangreiche Renovierungsmaßnahmen nach Tod des Mieters sind auch dann der Selbstnutzung zuzuordnen, wenn das Mietverhältnis von den Erben nicht gekündigt wurde. Die Absicht der Selbstnutzung kann aus Art und Umfang der Maßnahmen geschlossen werden.