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BBV Nr. 3 vom Seite 35

Haftung des Testamentsvollstreckers für Prozesskosten

Redaktion

Hatte sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Inhaber eines solchen Amts zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen – hier: der eines Rechtsanwalts – zur Prozessführung entschlossen, ist er zur Rückzahlung der aus dem Nachlass entnommenen Prozesskosten auch dann nicht verpflichtet, wenn der Prozess verloren gegangen ist ().