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Einkommensteuer | Verfassungsbeschwerde gegen Alterseinkünftegesetz
Das die Verfassungsbeschwerde gegen das Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass er durch das AltEinkG unmittelbar zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen gezwungen sei. Das AltEinkG sei mit dem GG, dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem (BStBl 2002 II S. 615) unvereinbar. Das BVerfG entschied, dass die durch das AltEinkG eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Renteneinkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, die erst mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Rentenphase beginnt, nach ihrer Struktur und ihrem Inhalt nicht geeignet ist, unmittelbar und gegenwärtig eine grundrechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers zu seinem Nachteil zu verändern.