Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen – Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1, zur Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 und von Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes vom (BGBl 2004 I S. 1427; BStBl 2004 I S. 554) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab Folgendes:
A. Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen – § 10 EStG –
I. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
1. Begünstigte Beiträge
a) Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG
aa) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
1 Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:
Deutsche Rentenversicherung Bund [1]
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See [2]
Deutsche Rentenversicherung Regionalträger. [3]
2 Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:
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Art der
Beitragsleistung | Nachweis
durch |
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen
Beschäftigung einschließlich des nach
§ 3
Nr. 62 EStG steuerfreien
Arbeitgeberanteils | Lohnsteuerbescheinigung |
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen
Tätigkeit (mit Ausnahme von selbständigen Künstlern und
Publizisten) | Beitragsbescheinigung
des Rentenversicherungsträgers |
freiwillige Beiträge | Beitragsbescheinigung des
Rentenversicherungsträgers |
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen | Beitragsbescheinigung des
Rentenversicherungsträgers |
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich
einer Rentenminderung (bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente)
§ 187a
SGB VI | Beitragsbescheinigung des
Rentenversicherungsträgers |
freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich
einer Minderung durch einen Versorgungsausgleich
§ 187
SGB VI | Besondere Beitragsbescheinigung des
Rentenversicherungsträgers |
Abfindung von Anwartschaften auf
betriebliche Altersversorgung § 187b
SGB VI | Besondere
Beitragsbescheinigung des
Rentenversicherungsträgers |
3 Bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtig sind, ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der von diesen entrichtete Beitrag an die Künstlersozialkasse zu berücksichtigen. Die Künstlersozialkasse fungiert als Einzugsstelle und nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitrag des Versicherungspflichtigen stellt den hälftigen Gesamtbeitrag dar. Der andere Teil wird in der Regel von der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Der von der Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil ist bei der Ermittlung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen nicht anzusetzen.
4 Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger. Der Beitrag eines inländischen Arbeitgebers. den dieser an eine ausländische Rentenversicherung zahlt, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn die Abführung auf vertraglicher und nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgte ( BStBl 2004 II, S. 1014). Die Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.
bb) Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen
5 In der Alterssicherung der Landwirte können der Landwirt, sein Ehegatte oder in bestimmten Fällen mitarbeitende Familienangehörige versichert sein. Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen können, soweit sie zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung führen, von dem zur Zahlung Verpflichteten als Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG geltend gemacht werden. Werden dem Versicherungspflichtigen aufgrund des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte Beitragszuschüsse gewährt, mindern diese die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG anzusetzenden Beiträge.
cc) Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen
6 Es sind nur Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen begünstigt, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.
7 Welche berufsständischen Versorgungseinrichtungen diese Voraussetzung erfüllen, wird durch gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.
b) Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG
8 Eigene Beiträge (H 86a [abzugsberechtigte Person] EStH 2004) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung liegen vor, wenn Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger besteht (bei Ehegatten siehe R 86a EStR). Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung ist insoweit ein abweichender Leistungsempfänger zulässig.
9 Die Beiträge können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit der Versicherung nach dem beginnt (zu Verträgen mit einem Beginn der Laufzeit und mindestens einer Beitragsleistung vor dem vgl. Rz. 43) und der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen beginnt. Ergänzend können der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder auch Hinterbliebene abgesichert werden, wenn die Zahlung einer Rente vorgesehen ist. Im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit, z.B. bei Ende der Erwerbsminderung durch Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug (insbesondere bei Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze), ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Rente zeitlich befristet ist. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Vertrag bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit anstelle oder ergänzend zu einer Rentenzahlung eine Beitragsfreistellung vorsieht.
10 In der vertraglichen Vereinbarung muss geregelt sein, dass die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Im Vertrag muss eine nachträgliche Änderung dieser Voraussetzungen ausgeschlossen sein.
11 Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. Sowohl die Altersversorgung als auch die ergänzenden Absicherungen müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein. Andernfalls sind die Aufwendungen für die ergänzenden Absicherungen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen (Rz. 42 ff.).
12 Eine zulässige Hinterbliebenenabsicherung liegt auch dann vor, wenn im Vertrag geregelt ist, dass das (Rest-)Kapital beim Tode des Primärversicherten für eine Rentenzahlung an den zu diesem Zeitpunkt Hinterbliebenen verwendet wird.
13 Zu den Hinterbliebenen, die zusätzlich abgesichert werden können, gehören nur der Ehegatte des Steuerpflichtigen und Kinder im Sinne des § 32 EStG. Der Anspruch auf Waisenrente ist dabei auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem das Kind die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Waisenrente auch für den Zeitraum gezahlt wird, in dem das Kind nur die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt.
14 Wird bei Ehegatten eine lebenslange Leibrente bis zum Tode des Letztversterbenden vereinbart, handelt es sich nicht um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung. sondern insgesamt um eine Altersversorgung.
15 Für die Anerkennung als Beiträge zur eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG müssen die Ansprüche aus dem Vertrag folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
Nichtvererblichkeit:
Es darf nach den Vertragsbedingungen nicht zu einer Auszahlung an die Erben kommen; im Todesfall kommt das vorhandene Vermögen der Versichertengemeinschaft zugute.
Die Nichtvererblichkeit wird z.B. nicht ausgeschlossen durch gesetzlich zugelassene Hinterbliebenenleistungen im Rahmen der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung (Rz. 11 ff.) und durch Rentenzahlungen für die Zeit bis zum Ablauf des Todesmonats an die Erben.
Nichtübertragbarkeit:
Der Vertrag darf keine Übertragung der Ansprüche des Leistungsempfängers auf eine andere Person vorsehen z.B. im Wege der Schenkung; die Pfändbarkeit nach den Vorschriften der ZPO steht dem nicht entgegen. Die Übertragbarkeit zur Regelung von Scheidungsfolgen ist unschädlich. Der Vertrag darf zulassen, dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf einen Vertrag auch bei einem anderen Unternehmen übertragen werden, sofern der neue Vertrag die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG ebenfalls erfüllt.
Nichtbeleihbarkeit:
Es muss vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche z.B. sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden können.
Nichtveräußerbarkeit:
Der Vertrag muss so gestaltet sein, dass die Ansprüche nicht an einen Dritten veräußert werden können.
Nichtkapitalisierbarkeit:
Es darf vertraglich kein Recht auf Kapitalisierung des Rentenanspruchs vorgesehen sein mit Ausnahme der Abfindung einer Kleinbetragsrente in Anlehnung an § 93 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG.
16 Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge gehören, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge). Nicht zu berücksichtigen sind steuerfreie Beiträge, pauschal besteuerte Beiträge (H 86a [Zukunftssicherungsleistungen] EStH 2004) und Beiträge, die aufgrund einer Altzusage geleistet werden (vgl. Rz. 201 ff. und 217 des BStBl 2004 I, S. 1065).
17 Werden Beiträge zugunsten von Vorsorgeverträgen geleistet, die u.a. folgende Möglichkeiten vorsehen, liegen keine Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG vor:
Kapitalwahlrecht,
Anspruch bzw. Optionsrecht auf (Teil-) Auszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls,
Zahlung eines Sterbegeldes,
Abfindung einer Rente – Abfindungsansprüche und Beitragsrückerstattungen im Fall einer Kündigung des Vertrags; dies gilt nicht für gesetzliche Abfindungsansprüche (z.B. § 3 BetrAVG) oder die Abfindung einer Kleinbetragsrente (vgl. Rz. 15).
c) Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
18 Voraussetzung für die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Beiträge – z.B. zur gesetzlichen Rentenversicherung – in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn (z.B. nach dem Auslandstätigkeitserlass, aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 Euro nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Die Hinzurechnung des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils oder eines gleichgestellten steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bleibt hiervon unberührt; dies gilt nicht, soweit der steuerfreie Arbeitgeberanteil auf steuerfreien Arbeitslohn entfällt.
d) Beitragsempfänger
19 Zu den Beitragsempfängern im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG gehören auch Pensionsfonds, die wie Versicherungsunternehmen den aufsichtsrechtlichen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen.
2. Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 Abs. 3 EStG
a) Höchstbetrag
20 Die begünstigten Beiträge sind nach § 10 Abs. 3 EStG bis zu 20.000 Euro als Sonderausgaben abziehbar. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 40.000 Euro – unabhängig davon, wer von den Ehegatten die begünstigten Beiträge entrichtet hat.
b) Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG
21 Der Höchstbetrag ist bei einem Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört und der ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwirbt, um den Betrag zu kürzen, der dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtbeitrag ist dabei anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen.
22 Eine entsprechende Kürzung des Höchstbetrags ist auch bei einem Steuerpflichtigen vorzunehmen, der Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG erzielt und der ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwirbt.
23 Für die Berechnung des Kürzungsbetrages ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.
aa) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG
24 Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG gehören insbesondere
Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger,
Arbeitnehmer, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z.B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften),
Arbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z.B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen, bei der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.
25 Dieser Personenkreis erwirbt auch ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung. Der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG ist damit um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG begründen, höchstens bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
26 Es ist unerheblich, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Aus Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.
bb) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG
27 Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehören insbesondere
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften,
denen ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist oder die Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren, erworben haben.
28 Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung liegt nicht vor, wenn einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer von der GmbH eine Altersrente zugesagt wird, da die Altersversorgung durch Bildung einer Pensionsrückstellung bei der GmbH seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf den GmbH-Gewinn mindert (vgl. BStBl 2004 II, S. 546). Unerheblich ist, ob die zugesagte Altersversorgung ganz oder teilweise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Auf einen Gesellschafter, der nicht Alleingesellschafter ist, kann dies nicht übertragen werden, da hier eine ausschließlich eigene Beitragsleistung des jeweiligen Gesellschafters nicht vorliegt. Die Versorgungszusage mindert auch (teilweise) den Gewinnanspruch des (der) anderen Gesellschafter(s) (vgl. BStBl 2004 I, S. 582).
29 Gehört der Steuerpflichtige nur deshalb zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, weil er Anwartschaftsrechte durch Beiträge erworben hat, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren, ist der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG nicht zu kürzen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG kommt es nur dann zu einer Kürzung des Höchstbetrags, wenn neben der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG auch ein Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben wird. Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlten Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung, unabhängig davon, ob es sich um arbeitgeberfinanzierte oder arbeitnehmerfinanzierte (Entgeltumwandlung) Beiträge handelt, nicht vor.
30 Kommt eine Kürzung des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in Betracht, gelten die Rz. 25 Sätze 2 und 3 und Rz. 26 entsprechend.
cc) Kürzung des Höchstbetrags bei Steuerpflichtigen mit Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG
31 Zu den Steuerpflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG beziehen, gehören insbesondere
Bundestagsabgeordnete,
Landtagsabgeordnete,
Abgeordnete des Europaparlaments.
32 Nicht zu diesem Personenkreis gehören z.B.
ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen,
kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister.
33 Eine Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG ist jedoch nur vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zum genannten Personenkreis gehört und ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder erwirbt.
34 Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG, soweit sie die Zugehörigkeit zum Personenkreis im Sinne der Rz. 33 begründen, höchstens der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Aus Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.
c) Kürzung des Höchstbetrags bei Ehegatten
35 Bei Ehegatten ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 40.000 Euro zu kürzen ist (Rz. 21 ff).
d) Übergangsregelung (2005 bis 2024)
36 Für den Übergangszeitraum von 2005 bis 2024 sind die nach den Rz. 1 bis 16 und 19 bis 35 zu berücksichtigenden Aufwendungen mit dem sich aus § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 6 EStG ergebenden Vomhundertsatz anzusetzen:
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Jahr | Vomhundertsatz |
2005 | 60 |
2006 | 62 |
2007 | 64 |
2008 | 66 |
2009 | 68 |
2010 | 70 |
2011 | 72 |
2012 | 74 |
2013 | 76 |
2014 | 78 |
2015 | 80 |
2016 | 82 |
2017 | 84 |
2018 | 86 |
2019 | 88 |
2020 | 90 |
2021 | 92 |
2022 | 94 |
2023 | 96 |
2024 | 98 |
ab
2025 | 100 |
e) Kürzung des Abzugsbetrags bei Arbeitnehmern nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG
37 Bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG oder diesen gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten haben, ist der sich nach der Rz. 36 ergebende Abzugsbetrag um diese Beträge zu kürzen (nicht jedoch unter 0 Euro). Haben beide Ehegatten steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhalten, ist der Abzugsbetrag um beide Beträge zu kürzen.
Beispiele
38 Bei der Berechnung der Beispiele wurde ein Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (RV) in Höhe von 19,5 v.H. unterstellt.
Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr 2005 einen Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 4.000 €. Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe gezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer noch eine Leibrentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG abgeschlossen und dort Beiträge in Höhe von 3.000 € eingezahlt.
Im Jahr 2005 können Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 2.600 € als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG abgezogen werden:
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Arbeitnehmerbeitrag | 4.000 € | |
Arbeitgeberbeitrag | 4.000 € | |
Leibrentenversicherung | 3.000 € | |
insgesamt | 11.000 € | |
Höchstbetrag | 20.000 € | |
60 % des
geringeren Betrages | 6.600 € | |
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil | 4.000 € | |
verbleibender Betrag | 2.600 € |
Zusammen mit dem steuerfreien Arbeitgeberbeitrag werden damit Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 6.600 € von der Besteuerung freigestellt. Dies entspricht 60 % der insgesamt geleisteten Beiträge.
Ein lediger Beamter zahlt 3.000 € in eine begünstigte Leibrentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, um zusätzlich zu seinem Pensionsanspruch eine Altersversorgung zu erwerben. Seine Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 41.026 €.
Im Jahr 2005 können Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 1.800 € als Sonderausgaben abgezogen werden:
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Leibrentenversicherung | 3.000 € | |
Höchstbetrag | 20.000 € | |
abzgl. fiktiver Gesamtbeitrag RV
(41.026 € × 19,5 % =) | 8.000 € | |
gekürzter
Höchstbetrag | 12.000 € | |
60 % des geringeren Betrages | 1.800 € |
Auch bei diesem Steuerpflichtigen werden 60 % der Beiträge von der Besteuerung freigestellt.
Die Eheleute A und B zahlen im Jahr 2005 jeweils 8.000 € für eine Leibrentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG. A ist im Jahr 2005 als selbständiger Steuerberater tätig und zahlt darüber hinaus 15.000 € in die berufsständische Versorgungseinrichtung der Steuerberater, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt. B ist Beamtin ohne eigene Aufwendungen für ihre künftige Pension. Ihre Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 41.026 €.
Im Jahr 2005 können Altersvorsorgeaufwendungen i.H.v. 18.600 € als Sonderausgaben abgezogen werden:
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berufsständische Versorgungseinrichtung | 15.000 € | |
Leibrentenversicherung | 16.000 € | |
insgesamt | 31.000 € | |
Höchstbetrag | 40.000 € | |
abzgl. fiktiver Gesamtbeitrag RV
(41.026 € × 19,5 % =) | 8.000 € | |
gekürzter Höchstbetrag | 32.000 € | |
60 % des geringeren Betrages | 18.600 € |
II. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG
1. Begünstigte Beiträge
42 Begünstigt sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG Beiträge zu
Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu privaten Versicherungen),
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht Bestandteil einer Versicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG sind; dies gilt auch für Beitragsbestandteile von kapitalbildenden Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags nicht abgezogen werden dürfen,
gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen,
Unfallversicherungen, wenn es sich nicht um eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung handelt, die insgesamt als Rentenversicherung oder Kapitalversicherung behandelt wird,
Haftpflichtversicherungen,
Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (Risikolebensversicherungen).
Rz. 18 gilt entsprechend.
43 Begünstigt sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG Beiträge zu
Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG,
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllen,
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen wird,
wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum entrichtet wurde. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist insoweit unmaßgeblich. Rz. 18 gilt entsprechend.
44 Ein Versicherungsbeitrag ist bis zum entrichtet, wenn nach § 11 Abs. 2 EStG der Beitrag einem Kalenderjahr vor 2005 zuzuordnen ist. Für Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gilt Rz. 191 des (BStBl 2004 I, S. 1065).
45 Für die Berücksichtigung von Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG gelten außerdem die bisherigen Regelungen zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 EStG in der am geltenden Fassung.
2. Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 Abs. 4 EStG
a) Höchstbetrag
46 Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können (vorbehaltlich der Rz. 47 ff.) grundsätzlich bis zur Höhe von 2.400 Euro abgezogen werden (z.B. bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen für ihre Krankenversicherung und Krankheitskosten vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder bei Angehörigen von Beihilfeberechtigten, die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen nicht über einen eigenen Beihilfeanspruch verfügen).
47 Bei einem Steuerpflichtigen, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen eigenen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder für dessen Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 14 EStG erbracht werden, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.500 Euro. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nur in einem Teil des Kalenderjahres vorliegen.
48 Der Höchstbetrag von 1.500 Euro gilt z.B. für
Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten,
sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet,
Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten,
Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen,
in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige.
b) Abzugsbetrag bei Ehegatten
49 Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist zunächst für jeden Ehegatten nach dessen persönlichen Verhältnissen der ihm zustehende Höchstbetrag zu bestimmen. Die Summe der beiden Höchstbeträge ist der gemeinsame Höchstbetrag, bis zu dessen Höhe die Aufwendungen beider Ehegatten insgesamt abzuziehen sind.
III. Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG
50 Die Regelungen zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG sind in bestimmten Fällen ungünstiger als nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 EStG. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird in diesen Fällen der höhere Betrag berücksichtigt. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen. Einbezogen in die Überprüfung werden nur Vorsorgeaufwendungen, die nach dem ab 2005 geltenden Recht abziehbar sind. Hierzu gehört nicht der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG hinzuzurechnende Betrag (steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers).
51 Für die Jahre 2011 bis 2019 werden bei der Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung die Höchstbeträge für den Vorwegabzug schrittweise gekürzt; Einzelheiten ergeben sich aus der Tabelle zu § 10 Abs. 4a EStG.
Die Eheleute A (Gewerbetreibender) und B (Hausfrau) zahlen im Jahr 2005 folgende Versicherungsbeiträge:
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Leibrentenversicherung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b EStG) | 2.000 € |
Private Krankenversicherung | 6.000 € |
Haftpflichtversicherungen | 1.200 € |
Kapitalversicherung (Versicherungsbeginn 1995, Laufzeit
25 Jahre) | 3.600 € |
Kapitalversicherung (Versicherungsbeginn 2005, Laufzeit 20
Jahre) | 2.400 € |
Insgesamt | 15.200 € |
Die Beiträge zu der Kapitalversicherung mit Versicherungsbeginn im Jahr 2005 sind nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG erfüllen.
Abziehbar nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG
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a) | Beiträge zur
Altersversorgung: | 2.000 € | |
Höchstbetrag (ungekürzt) | 40.000 € | ||
zu berücksichtigen | 2.000 € | ||
davon 60 % | 1.200 € | ||
b) | sonstige
Vorsorgeaufwendungen: | ||
Krankenversicherung | 6.000 € | ||
Haftpflichtversicherungen | 1.200 € | ||
Kapitalversicherung (88 % v. 3.600 €) | 3.168 € | ||
insgesamt | 10.368 € | ||
Höchstbetrag nach
§ 10
Abs. 4 EStG: | 4.800 € | ||
anzusetzen | 4.800 € | ||
c) | insgesamt
abziehbar | 6.000 € |
Abziehbar nach § 10 Abs. 3 EStG in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leibrentenversicherung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b EStG) | 2.000 € | |
Krankenversicherung | 6.000 € | |
Haftpflichtversicherungen | 1.200 € | |
Kapitalversicherung | 3.168 € | |
insgesamt | 12.368 € | |
davon sind abziehbar: | ||
Vorwegabzug | 6.136 € | 6.136 € |
verbleibende Aufwendungen | 6.232 € | |
Grundhöchstbetrag | 2.668 € | 2.668 € |
verbleibende Aufwendungen | 3.564 € | |
hälftige Aufwendungen | 1.782 € | |
hälftiger Höchstbetrag | 1.334 € | 1.334 € |
abziehbar insgesamt | 10.138 € |
Da nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 EStG von den geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ein höherer Betrag abziehbar ist, wird dieser höhere Betrag angesetzt.
IV. Vorsorgepauschale
53 Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale sind fiktive Beiträge zur Rentenversicherung zu berücksichtigen (§ 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn vermindert um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag, höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Aus Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) abzustellen.
54 Unbeachtlich ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Vorsorgepauschale und für die Berechnung der Sozialabgaben unterschiedlich sein kann. Für die Berechnung der Vorsorgepauschale ist daher auf den Arbeitslohn und nicht auf das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt abzustellen.
Ein Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitslohn von 60.000 € wandelt im Jahr 2005 einen Betrag von 4.000 € bei einer Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 62.400 € zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Direktzusage um. Auch wenn 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2.496 €) nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gelten (§ 14 Abs. 1, § 115 SGB IV) und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt somit 57.504 € beträgt, ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale ein steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe von 56.000 €.
56 Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 10c Abs. 5 EStG) sind der Versorgungs-Freibetrag und der Altersentlastungsbetrag in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung zu berechnen und abzuziehen (§ 10c Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Kalenderjahres 2004), wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren aus Vereinfachungsgründen der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag nicht in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung berücksichtigt werden (s.a. BStBl 2004 I, S. 975 und 994).
57 Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
58 Nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegende Arbeitnehmer, die eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, erhalten die gekürzte Vorsorgepauschale, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben
ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung;
dies trifft auf einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der – zumindest wirtschaftlich betrachtet – seine Anwartschaftsrechte auf die Alterversorgung durch eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erwirbt, nicht zu oder
durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren;
in diesen Fällen kommt es nicht auf die „eigene Beitragsleistung” an. Deshalb erhält z.B. auch der Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren, erworben hat, stets die gekürzte Vorsorgepauschale.
Zum Sonderausgabenabzug bei diesem Personenkreis siehe Rz. 27 ff.
B. Besteuerung von Versorgungsbezügen – § 19 Abs. 2 EStG –
I. Arbeitnehmer-/Werbungskosten-Pauschbetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
59 Ab 2005 ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) bei Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG nicht mehr anzuwenden. Stattdessen wird – wie auch bei den Renten – ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG). Als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird dem Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag von zunächst 900 Euro hinzugerechnet, der für jeden ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG). Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG und Versorgungsbezügen i.S.d. § 19 Abs. 2 EStG kommen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag nebeneinander zur Anwendung. Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist auch zu berücksichtigen, wenn bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG höhere Werbungskosten anzusetzen sind.
60 Diese Rechtsänderung wird für das Lohnsteuerabzugsverfahren im Programmablaufplan 2005 für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer berücksichtigt (vgl. BStBl 2004 I, S. 975).
II. Versorgungsfreibetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
1. Allgemeines
61 Der maßgebende Vomhundertsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bestimmen sich ab 2005 nach dem Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG). Sie werden für jeden ab 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen.
2. Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
62 Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) berechnen sich auf der Grundlage des Versorgungsbezugs für Januar 2005 bei Versorgungsbeginn vor 2005 bzw. des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat bei Versorgungsbeginn ab 2005: wird der Versorgungsbezug insgesamt nicht für einen vollen Monat gezahlt (z.B. wegen Todes des Versorgungsempfängers), ist der Bezug des Teilmonats auf einen Monatsbetrag hochzurechnen. Bei einer nachträglichen Festsetzung von Versorgungsbezügen ist der Monat maßgebend, für den die Versorgungsbezüge erstmals festgesetzt werden; auf den Zahlungstermin kommt es nicht an. Bei Bezügen und Vorteilen aus früheren Dienstleistungen i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, ist der Monat maßgebend, in dem der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat, da die Bezüge erst mit Erreichen dieser Altersgrenzen als Versorgungsbezüge gelten. Der maßgebende Monatsbetrag ist jeweils mit zwölf zu vervielfältigen und um Sonderzahlungen zu erhöhen, auf die zu diesem Zeitpunkt (erster voller Monat bzw. Januar 2005) ein Rechtsanspruch besteht (§ 19 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind mit dem Betrag anzusetzen, auf den bei einem Bezug von Versorgungsbezügen für das ganze Jahr des Versorgungsbeginns ein Rechtsanspruch besteht. Bei Versorgungsempfängern, die schon vor dem in Ruhestand gegangen sind, können aus Vereinfachungsgründen die Sonderzahlungen 2004 berücksichtigt werden.
3. Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
63 Der nach der Rz. 62 ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs (§ 19 Abs. 2 Satz 8 EStG).
4. Neuberechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
64 Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs (laufender Bezug und Sonderzahlungen) führen nicht zu einer Neuberechnung (§ 19 Abs. 2 Satz 9 EStG). Zu einer Neuberechnung führen nur Änderungen des Versorgungsbezugs, die ihre Ursache in der Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen haben (§ 19 Abs. 2 Satz 10 EStG), z.B. Wegfall, Hinzutreten oder betragsmäßige Änderungen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Versorgungsempfänger neben seinen Versorgungsbezügen
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG –),
andere Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG),
Renten (§ 55 BeamtVG) oder
Versorgungsbezüge aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG)
erzielt, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags oder des Unterschiedsbetrags nach § 50 BeamtVG ändern oder wenn ein Witwen- oder Waisengeld nach einer Unterbrechung der Zahlung wieder bewilligt wird. Ändert sich der anzurechnende Betrag aufgrund einer einmaligen Sonderzahlung und hat dies nur eine einmalige Minderung des Versorgungsbezugs zur Folge, so kann auf eine Neuberechnung verzichtet werden. Auf eine Neuberechnung kann aus Vereinfachungsgründen auch verzichtet werden, wenn der Versorgungsbezug, der bisher Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag war, vor und nach einer Anpassung aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- und Kürzungsregelungen mindestens 7.500 Euro jährlich/625 Euro monatlich beträgt, also die Neuberechnung zu keiner Änderung der Freibeträge für Versorgungsbezüge führen würde.
65 In den Fällen einer Neuberechnung ist der geänderte Versorgungsbezug, ggf. einschließlich zwischenzeitlicher Anpassungen, Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 Satz 11 EStG).
5. Zeitanteilige Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag
66 Werden Versorgungsbezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres gezahlt, so ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge geleistet werden, in diesem Kalenderjahr um ein Zwölftel (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG). Bei Zahlung mehrerer Versorgungsbezüge erfolgt eine Kürzung nur für Monate, für die keiner der Versorgungsbezüge geleistet wird. Ändern sich der Versorgungsfreibetrag und/oder der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Laufe des Kalenderjahrs aufgrund einer Neuberechnung nach Rz. 64 – 65, sind in diesem Kalenderjahr die höchsten Freibeträge für Versorgungsbezüge maßgebend (§ 19 Abs. 2 Satz 11 2. Halbsatz EStG); eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Die Änderung der Freibeträge für Versorgungsbezüge kann im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden (R 116 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LStR).
6. Mehrere Versorgungsbezüge
67 Bei mehreren Versorgungsbezügen bestimmen sich der maßgebende Vomhundertsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge wird nach § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt. Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammen gerechnet werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten.
68 Werden mehrere Versorgungsbezüge von unterschiedlichen Arbeitgebern gezahlt, ist die Begrenzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anzuwenden; die Gesamtbetrachtung und gegebenenfalls die Begrenzung erfolgt im Veranlagungsverfahren. Treffen mehrere Versorgungsbezüge bei demselben Arbeitgeber zusammen, ist die Begrenzung auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten.
Zwei Ehegatten erhalten jeweils eigene Versorgungsbezüge. Der Versorgungsbeginn des einen Ehegatten liegt im Jahr 2005, der des anderen im Jahr 2006. Im Jahr 2010 verstirbt der Ehegatte, der bereits seit 2005 Versorgungsbezüge erhalten hatte. Dem überlebenden Ehegatten werden ab 2010 zusätzlich zu seinen eigenen Versorgungsbezügen von monatlich 400 € Hinterbliebenenbezüge von monatlich 250 € gezahlt.
Für die eigenen Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten berechnen sich die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach dem Jahr des Versorgungsbeginns 2006. Der Versorgungsfreibetrag beträgt demnach 38,4 % von 4.800 € (= 400 € Monatsbezug × 12) = 1.844 € (aufgerundet); der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 864 €.
Für den Hinterbliebenenbezug sind mit Versorgungsbeginn im Jahr 2010 die Freibeträge für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG unter Zugrundelegung des maßgeblichen Vomhundertsatzes, des Höchstbetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehegatten zu ermitteln (s. dazu Rz. 70 – 73). Für die Berechnung sind also die Beträge des maßgebenden Jahres 2005 zugrunde zu legen. Der Versorgungsfreibetrag für die Hinterbliebenenbezüge beträgt demnach 40 % von 3.000 € (= 250 € Monatsbezug × 12) = 1.200 €; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 900 €.
Die Summe der Versorgungsfreibeträge ab 2010 beträgt (1.844 € zuzüglich 1.200 € =) 3.044 €. Der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag bestimmt sich nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs (2005: 3.000 €). Da der Höchstbetrag überschritten ist, ist der Versorgungsfreibetrag auf insgesamt 3.000 € zu begrenzen. Auch die Summe der Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag (864 € zuzüglich 900 € =) 1.764 € ist nach dem maßgebenden Jahr des Versorgungsbeginns (2005) auf insgesamt 900 € zu begrenzen.
7. Hinterbliebenenversorgung
70 Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (§ 19 Abs. 2 Satz 7 EStG). Bei Bezug von Witwen- oder Waisengeld ist für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge das Jahr des Versorgungsbeginns des Verstorbenen maßgebend, der diesen Versorgungsanspruch zuvor begründete.
Im Oktober 2006 verstirbt ein 67-jähriger Ehegatte, der seit dem 63. Lebensjahr Versorgungsbezüge erhalten hat. Der überlebende Ehegatte erhält ab November 2006 Hinterbliebenenbezüge.
Für den verstorbenen Ehegatten sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge bereits mit der Pensionsabrechnung für Januar 2005 (40 % der voraussichtlichen Versorgungsbezüge 2005, maximal 3.000 € zuzüglich 900 € Zuschlag) festgeschrieben worden. Im Jahr 2006 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehegatten mit zehn Zwölfteln zu berücksichtigen. Für den überlebenden Ehegatten sind mit der Pensionsabrechnung für November 2006 eigene Freibeträge für Versorgungsbezüge zu ermitteln. Zugrunde gelegt werden dabei die hochgerechneten Hinterbliebenenbezüge (einschl. Sonderzahlungen). Darauf sind nach § 19 Abs. 2 Satz 7 EStG der maßgebliche Vomhundertsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des verstorbenen Ehegatten (40 %, maximal 3.000 € zuzüglich 900 € Zuschlag) anzuwenden. Im Jahr 2006 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten mit zwei Zwölfteln zu berücksichtigen.
72 Erhält ein Hinterbliebener Sterbegeld, stellt dieses gem. R 75 Abs. 1 Nr. 1 LStR und R 76 Abs. 3 Nr. 3 LStR ebenfalls einen Versorgungsbezug dar. Für das Sterbegeld gelten zur Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ebenfalls der Vomhundertsatz, der Höchstbetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag des Verstorbenen. Das Sterbegeld darf als Leistung aus Anlass des Todes die Berechnung des Versorgungsfreibetrags für etwaige sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen und ist daher nicht in deren Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Das Sterbegeld ist vielmehr als eigenständiger – zusätzlicher – Versorgungsbezug zu behandeln. Die Zwölftelungsregelung ist für das Sterbegeld nicht anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die Freibeträge für Versorgungsbezüge ist die Höhe des Sterbegeldes im Kalenderjahr anzusetzen, unabhängig von der Zahlungsweise und Berechnungsart.
Im April 2007 verstirbt ein Ehegatte, der zuvor seit 2004 Versorgungsbezüge in Höhe von 1.500 € monatlich erhalten hat. Der überlebende Ehegatte erhält ab Mai 2007 laufende Hinterbliebenenbezüge in Höhe von 1.200 € monatlich. Daneben wird ihm einmalig Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsbezügen des verstorbenen Ehegatten, also 3.000 € gezahlt.
Laufender Hinterbliebenenbezug:
Monatsbetrag 1.200 × 12 = 14.400 €. Auf den hochgerechneten Jahresbetrag werden der für den Verstorbenen maßgebende Vomhundertsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags (2005), zuzüglich des Zuschlags von 900 € angewandt. Das bedeutet im vorliegenden Fall 14.400 € × 40 % = 5.760 €, höchstens 3.000 €. Da der laufende Hinterbliebenenbezug nur für 8 Monate gezahlt wurde, erhält der überlebende Ehegatte acht Zwölftel dieses Versorgungsfreibetrags, 3.000 € : 12 = 250 € × 8 = 2.000 €. Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug beträgt somit 2.000 €, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 600 € (acht Zwölftel von 900 €).
Sterbegeld:
Gesamtbetrag des Sterbegelds (2 × 1.500 € = 3.000 €). Auf diesen Gesamtbetrag von 3.000 € werden ebenfalls der für den Verstorbenen maßgebende Vomhundertsatz und Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags (2005), zuzüglich des Zuschlags von 900 € angewandt, 3.000 € × 40 % = 1.200 €. Der Versorgungsfreibetrag für das Sterbegeld beträgt 1.200 €, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 €.
Beide Versorgungsfreibeträge ergeben zusammen einen Betrag von 3.200 €, auf den der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag nach dem maßgebenden Jahr 2005 anzuwenden ist. Der Versorgungsfreibetrag für den laufenden Hinterbliebenenbezug und das Sterbegeld zusammen beträgt damit 3.000 €. Dazu kommt der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von insgesamt 900 €.
8. Berechnung des Versorgungsfreibetrags im Falle einer Kapitalauszahlung/Abfindung
74 Wird anstelle eines monatlichen Versorgungsbezugs eine Kapitalauszahlung/Abfindung an den Versorgungsempfänger gezahlt, so handelt es sich um einen sonstigen Bezug. Für die Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist das Jahr des Versorgungsbeginns zugrunde zu legen, die Zwölftelungsregelung ist für diesen sonstigen Bezug nicht anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist der Betrag der Kapitalauszahlung/Abfindung im Kalenderjahr.
Dem Versorgungsempfänger wird im Jahr 2005 eine Abfindung in Höhe von 10.000 € gezahlt. Der Versorgungsfreibetrag beträgt (40 % von 10.000 € = 4.000 €, höchstens) 3.000 €; der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 900 €.
76 Bei Zusammentreffen mit laufenden Bezügen darf der Höchstbetrag, der sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns bestimmt, nicht überschritten werden (s. dazu Beispiele in Rz. 71 und 73 zum Sterbegeld).
77 Die gleichen Grundsätze gelten auch, wenn Versorgungsbezüge in einem späteren Kalenderjahr nachgezahlt oder berichtigt werden.
9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen (§ 19 EStG) und Rentenleistungen (§ 22 EStG)
78 Die Frei- und Pauschbeträge sind für jede Einkunftsart gesondert zu berechnen. Der Lohnsteuerabzug ist weiterhin nur für die Versorgungsbezüge vorzunehmen.
III. Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten
79 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV hat der Arbeitgeber im Lohnkonto des Arbeitnehmers in den Fällen des § 19 Abs. 2 EStG die für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen Angaben aufzuzeichnen. Aufzuzeichnen sind die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (Jahreswert, Rz. 62), das Jahr des Versorgungsbeginns und die Zahl der Monate (Zahl der Zwölftel), für die Versorgungsbezüge gezahlt werden. Bei mehreren Versorgungsbezügen sind die Angaben für jeden Versorgungsbezug getrennt aufzuzeichnen, soweit die maßgebenden Versorgungsbeginne in unterschiedliche Kalenderjahre fallen (vgl. Rz. 67). Demnach können z.B. alle Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn bis zum Jahre 2005 zusammengefasst werden. Zu den Bescheinigungspflichten wird auf die jährlichen BMF-Schreiben zu den Lohnsteuerbescheinigungen hingewiesen.
C. Besteuerung von Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG
I. Allgemeines
80 Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Leibrentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (vgl. Rz. 8 bis 17) werden innerhalb eines bis in das Jahr 2039 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Diese Regelung gilt sowohl für Leistungen von inländischen als auch von ausländischen Versorgungsträgen.
81 Bei den übrigen Leibrenten erfolgt die Besteuerung auch weiterhin mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG ggf. in Verbindung mit § 55 Abs. 2 EStDV; vgl. Rz. 119 und 120). Die Regelungen in § 22 Nr. 5 EStG bleiben unberührt (vgl. BStBl 2004 I, S. 1065).
II. Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
1. Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, aus den landwirtschaftlichen Alterskassen und aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
82 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst alle Leistungen unabhängig davon, ob sie als Rente oder Teilrente (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente als Witwen-/Witwerrente, Waisenrente oder Erziehungsrente) oder als einmalige Leistung (z.B. Sterbegeld oder Abfindung von Kleinstrenten) ausgezahlt werden.
a) Besonderheiten bei Leibrenten und anderen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
83 Zu den Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehören auch Zusatzleistungen und andere Leistungen wie z.B. Rentenabfindungen bei Wiederheirat von Witwen und Witwern oder Zinsen.
84 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gilt nicht für Einnahmen i.S.d. § 3 EStG wie z.B.
Sachleistungen und Kinderzuschüsse (§ 3 Nr. 1 Buchstabe b EStG),
Übergangsgelder nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI (§ 3 Nr. 1 Buchstabe c EStG),
Beitragserstattungen (§ 3 Nr. 3 EStG),
Ausgleichszahlungen nach § 86 Bundesversorgungsgesetz (§ 3 Nr. 6 EStG),
Renten nach dem Entschädigungsrentengesetz (§ 3 Nr. 8 EStG),
Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung (§ 3 Nr. 14 EStG),
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien (§ 3 Nr. 46 EStG),
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 3 Nr. 67 EStG).
85 Renten i.S.d. § 9 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) werden zwar von der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt, es handelt sich jedoch nicht um Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG ggf. in Verbindung mit § 55 Abs. 2 EStDV, soweit die Rente nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei ist.
b) Besonderheiten bei Leibrenten und anderen Leistungen aus den landwirtschaftlichen Alterskassen
86 Die Renten wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) gehören zu den Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
87 Steuerfrei sind z.B. Sachleistungen nach dem ALG (§ 3 Nr. 1 Buchstabe b EStG) und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 ALG (§ 3 Nr. 1 Buchstabe c EStG).
c) Besonderheiten bei Leibrenten und anderen Leistungen aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen
88 Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert, unabhängig davon, ob die Beiträge als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG berücksichtigt wurden. Die Besteuerung erfolgt auch dann nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung keine den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen erbringt.
89 Unselbständige Bestandteile der Rente (z.B. Kinderzuschüsse) werden zusammen mit der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert.
90 Einmalige Leistungen (z.B. Kapitalauszahlungen, Abfindungen für Witwen-/Witwerrenten, Beitragserstattungen, Sterbegeld, Abfindung von Kleinstrenten) unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Das gilt auch für Kapitalauszahlungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem erbracht worden sind.
2. Leibrenten und andere Leistungen aus Rentenversicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG
91 Leistungen aus Rentenversicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter Rz. 8 ff..
92 Für Renten aus Rentenversicherungen, die nicht den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG entsprechen – insbesondere für Renten aus Verträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG – bleibt es bei der Ertragsanteilsbesteuerung. Vgl. insoweit Rz. 96 ff.. Die Regelungen in § 22 Nr. 5 EStG bleiben unberührt (vgl. BStBl 2004 I, S. 1065).
93 Wird ein Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn vor dem in einen Vertrag umgewandelt, der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erfüllt, ist für die steuerliche Beurteilung der Versicherungsbeginn des ursprünglichen Vertrages maßgebend. Beiträge zu dem umgewandelten Vertrag sind daher nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG als Sonderausgaben abziehbar und die Rente aus dem umgewandelten Vertrag unterliegt der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).
94 Wird entgegen der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung (vgl. Rz. 9) ein Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn nach dem , der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erfüllt, in einen Vertrag umgewandelt, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist steuerlich von einem neuen Vertrag auszugehen. Wird dabei die auf den „alten” Vertrag entfallende Versicherungsleistung ganz oder teilweise auf den „neuen” Vertrag angerechnet, fließt die angerechnete Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer zu und unterliegt im Zeitpunkt der Umwandlung des Vertrags der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Ist die Umwandlung als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) anzusehen, z.B. Umwandlung innerhalb kurzer Zeit nach Vertragsabschluss ohne erkennbaren sachlichen Grund, ist für die vor der Umwandlung geleisteten Beiträge der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG zu versagen oder rückgängig zu machen.
95 Werden Ansprüche des Leistungsempfängers aus einem Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn nach dem , der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erfüllt, unmittelbar auf einen Vertrag bei einem anderen Unternehmen übertragen, gilt die Versicherungsleistung nicht als dem Leistungsempfänger zugeflossen, wenn der neue Vertrag die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG erfüllt. Sie unterliegt daher im Zeitpunkt der Übertragung nicht der Besteuerung.
III. Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
96 Der Anwendungsbereich des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG umfasst diejenigen Leibrenten und anderen Leistungen, die nicht bereits unter Doppelbuchstabe aa der Vorschrift (vgl. Rz. 82 ff.) oder § 22 Nr. 5 Satz 1 und 3 bis 6 einzuordnen sind, wie Renten aus
Rentenversicherungen, die nicht den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG entsprechen, weil sie z.B. eine Teilkapitalisierung oder Einmalkapitalauszahlung (Kapitalwahlrecht) oder einen Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen oder die Laufzeit der Versicherung vor dem begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum entrichtet wurde.
umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. VBL) oder
Verträgen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG.
97 Hierzu gehören auch abgekürzte Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG fallen (z.B. private selbständige Erwerbsminderungsrente. Waisenrente aus einer privaten Versicherung, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG nicht erfüllt).
98 Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zu versteuern (sog. Öffnungsklausel). Wegen der Einzelheiten hierzu vgl. die Ausführungen unter Rz. 121 ff..
IV. Besonderheiten bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
99 Die Versorgungsleistungen einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder aus einer Direktversicherung (z.B. Rente, Auszahlungsplan, Teilkapitalauszahlung, Einmalkapitalauszahlung) unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Einzelheiten zur Besteuerung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind im (BStBl 2004 I S. 1065) Rz. 214 ff. geregelt.
V. Durchführung der Besteuerung
1. Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
a) Allgemeines
100 In der Übergangszeit bis zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung unterliegt nur ein Teil der Leibrenten und anderen Leistungen der Besteuerung. In Abhängigkeit vom Jahresbetrag der Rente und dem Jahr des Rentenbeginns wird der steuerfreie Teil der Rente ermittelt, der grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Diese Regelung bewirkt, dass Rentenerhöhungen, die auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruhen, vollständig nachgelagert besteuert werden.
b) Jahresbetrag der Rente
101 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des der Besteuerung unterliegenden Anteils der Rente ist der Jahresbetrag der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 2 EStG). Jahresbetrag der Rente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge einschließlich der bei Auszahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen sind nicht Bestandteil des Jahresbetrags der Rente. Zum Jahresbetrag der Rente gehören auch die im Kalenderjahr zugeflossenen anderen Leistungen. Bei rückwirkender Zubilligung der Rente ist ggf. Rz. 145 zu beachten.
c) Bestimmung des Vomhundertsatzes
aa) Allgemeines
102 Der Vomhundertsatz in der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG bestimmt sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
103 Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (s. Rentenbescheid).
104 Wird die bewilligte Rente bis auf 0 Euro gekürzt, z.B. weil eigene Einkünfte anzurechnen sind, steht dies dem Beginn der Rente nicht entgegen und unterbricht die Laufzeit der Rente nicht. Verzichtet der Rentenberechtigte in Kenntnis der Kürzung der Rente auf die Beantragung, beginnt die Rente jedoch nicht zu laufen, solange sie mangels Beantragung nicht dem Grunde nach bewilligt wird.
105 Fließt eine andere Leistung vor dem Beginn der Leibrente zu, bestimmt sich der Vomhundertsatz für die Besteuerung der anderen Leistung nach dem Jahr ihres Zuflusses, andernfalls nach dem Jahr des Beginns der Leibrente.
bb) Erhöhung oder Herabsetzung der Rente
106 Soweit Renten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG später z.B. wegen Anrechnung anderer Einkünfte erhöht oder herabgesetzt werden, ist keine neue Rente anzunehmen. Gleiches gilt, wenn eine Teil-Altersrente in eine volle Altersrente oder eine volle Altersrente in eine Teil-Altersrente umgewandelt wird (§ 42 SGB VI). Für den erhöhten oder verminderten Rentenbetrag bleibt der ursprünglich ermittelte Vomhundertsatz maßgebend (zur Neuberechnung des Freibetrags vgl. Rz. 115 ff.).
cc) Besonderheiten bei Folgerenten aus derselben Versicherung
107 Renten aus derselben Versicherung liegen vor, wenn Renten auf ein und demselben Rentenstammrecht beruhen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung folgt oder umgekehrt, bei einer Altersrente, der eine (volle oder teilweise) Erwerbsminderungsrente vorherging, oder wenn eine kleine Witwen-/Witwerrente einer großen Witwen-/Witwerrente folgt und umgekehrt. Das gilt auch dann, wenn die Rentenempfänger nicht identisch sind wie z.B. bei einer Altersrente mit nachfolgender Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente.
108 Folgen nach dem Renten aus derselben Versicherung einander nach, wird bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nicht der tatsächliche Beginn der Folgerente herangezogen. Vielmehr wird ein fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt, indem vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeiten vorhergehender Renten abgezogen werden. Dabei darf der Vomhundertsatz von 50 % nicht unterschritten werden.
A bezieht von Oktober 2003 bis Dezember 2006 (= 3 Jahre und 3 Monate) eine Erwerbsminderungsrente i.H.v. 1.000 €.Anschließend ist er wieder erwerbstätig. Ab Februar 2013 erhält er seine Altersrente i.H.v. 2.000 €.
In 2003 und 2004 ist die Erwerbsminderungsrente gem. § 55 Abs. 2 EStDV mit einem Ertragsanteil von 4 % zu versteuern, in 2005 und 2006 gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Der der Besteuerung unterliegende Teil für die ab Februar 2013 gewährte Altersrente ermittelt sich wie folgt:
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Rentenbeginn der
Altersrente | Februar 2013 |
abzgl. der Laufzeit der Erwerbsminderungsrente | |
(3
Jahre und 3 Monate) | |
= fiktiver
Rentenbeginn | November 2009 |
Besteuerungsanteil lt. Tabelle | 58 % |
Jahresbetrag der
Rente in 2013: 11 × 2.000 € | 22.000 € |
Betragsmäßiger Besteuerungsanteil (58 % von
22.000 €) | 12.760 € |
110 Renten, die vor dem geendet haben, werden nicht als vorhergehende Renten berücksichtigt und wirken sich daher auf die Höhe des Vomhundertsatzes für die Besteuerung der nachfolgenden Rente nicht aus.
111 Abwandlung des Beispiels in Rz. 109:
Die Erwerbsminderungsrente wurde von Oktober 2000 bis Dezember 2004 bezogen.
In diesem Fall folgen nicht nach dem mehrere Renten aus derselben Versicherung einander nach mit der Folge, dass für die Ermittlung des Besteuerungsanteils für die Altersrente das Jahr 2013 maßgebend ist und folglich ein Besteuerungsanteil von 66 %.
112 Lebt eine wegen Wiederheirat des Berechtigten weggefallene Witwen- oder Witwerrente wegen Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe oder der erneuten Lebenspartnerschaft wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI), ist bei Wiederaufleben der Witwen- oder Witwerrente für die Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG der Rentenbeginn des erstmaligen Bezugs maßgebend.
d) Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente
aa) Allgemeines
113 Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 und 5 EStG gilt der steuerfreie Teil der Rente für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Der steuerfreie Teil der Rente wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Bei Renten, die vor dem begonnen haben, ist der steuerfreie Teil der Rente des Jahres 2005 maßgebend.
bb) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente
114 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente ist der Jahresbetrag der Rente in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Bei Renten mit Rentenbeginn vor dem ist der Jahresbetrag der Rente des Jahres 2005 maßgebend. Zum Jahresbetrag der Rente vgl. Rz. 101.
cc) Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente
115 Ändert sich der Jahresbetrag der Rente und handelt es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Anpassung (z.B. jährliche Rentenerhöhung), ist der steuerfreie Teil der Rente auf der Basis des bisher maßgebenden Vomhundertsatzes mit der veränderten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln. Auch Rentennachzahlungen oder -rückzahlungen können zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen.
116 Der steuerfreie Teil der Rente ist in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente zugrunde gelegen hat. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente bleiben dabei außer Betracht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG). Die für die Berechnung erforderlichen Angaben ergeben sich aus der Rentenbezugsmitteilung (vgl. Rz. 139 ff.).
R bezieht ab Mai 2006 eine monatliche Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.100 €. Die Rente wird aufgrund regelmäßiger Anpassungen zum , zum , zum und zum jeweils um 10 € erhöht. Wegen anderer Einkünfte wird die Rente ab August 2009 auf 830 € gekürzt.
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Rentenzeitraum | Monatsbetrag | Betrag im
Zahlungszeitraum |
1.5.– | 1.100,00 € | 2.200,00 € |
1.7.– | 1.110,00 € | 6.660,00 € |
Jahresrente
2006 | 8.860,00 € | |
1.1.– | 1.110,00 € | 6.660,00 € |
1.7.– | 1.120,00 € | 6.720,00 € |
Jahresrente
2007 | 13.380,00 € | |
1.1.– | 1.120,00 € | 6.720,00 € |
1.7.– | 1.130,00 € | 6.780,00 € |
Jahresrente
2008 | 13.500,00 € | |
1.1.– | 1.130,00 € | 6.780,00 € |
1.7.– | 1.140,00 € | 1.140,00 € |
1.8.– | 830,00 € | 4.150,00 € |
Jahresrente
2009 | 12.070,00 € |
Dem Finanzamt liegen die folgenden Rentenbezugsmitteilungen vor (Hinweis: zur Rentenbezugsmitteilung vgl. Rz. 155).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr | Leistungsbetrag | Anpassungsbetrag | |
2006 | 8.860,00 € | 0,00 € | |
2007 | 13.380,00 € | 0,00 € | |
2008 | 13.500,00 € | 120,00 € | |
2009 | 12.070,00 € | 206,00 € | vgl. hierzu Rz. 155 |
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Jahresrente 2007 | 13.380,00 € | |
– | der Besteuerung
unterliegender Teil: 52 % von 13.380,00 € = | – 6.957,60 € |
= | steuerfreier
Teil der Rente | 6.422,40 € |
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Jahresrente 2009 ohne
regelmäßige Anpassungen | ||
(12.070,00 € – 206,00 €) = | 11.864,00 € | |
( 11.864,00 €/13.380,00 € ) × 6.422,40 € = | 5.694,72 € |
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Jahr | Besteuerungsanteil der
Rente | |
2006 | 52 % von
8.860,00 € = | 4.607,20 € |
2007 | 52 % von
13.380,00 € = | 6.957,60 € |
2008 | 13.500,00 € – 6.422,40 € = | 7.077,60 € |
2009 | 12.070,00 € – 5.694,72 € = | 6.375,28 € |
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2006 | 2007 | 2008 | 2009 | ||
Jahresrente lt.
Rentenbezugsmitteilung | 8.860,00 € | 13.380,00 € | 13.500,00 € | 12.070,00 € | |
– | Anpassungsbetrag lt. Rentenbezugsmitteilung | – 0,00 € | – 0,00 € | – 120,00 € | – 206,00 € |
Zwischensumme | 8.860,00 € | 13.380,00 € | 13.380,00 € | 11.864,00 € | |
darauf fester Prozentsatz (hier: 52 %) | 4.607,20 € | 6.957,60 € | 6.957,60 € | 6.169,28 € | |
+ | Anpassungsbetrag lt. Rentenbezugsmitteilung | + 0,00 € | + 0,00 € | + 120,00 € | + 206,00 € |
= | der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente | 4.607,20 € | 6.957,60 € | 7.077,60 € | 6.375,28 € |
118 Folgerenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG (vgl. Rz. 107 ff.) werden für die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 bis 7 EStG) als eigenständige Renten behandelt. Das gilt nicht, wenn eine wegen Wiederheirat weggefallene Witwen-/Witwerrente (vgl. Rz. 112) wieder auflebt. In diesem Fall berechnet sich der steuerfreie Teil der Rente nach der ursprünglichen, später weggefallenen Rente (vgl. Rz. 113 und 114).
2. Leibrenten und andere Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
119 Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG (vgl. Rz. 96) unterliegen auch ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Die Ertragsanteile sind gegenüber dem bisherigen Recht abgesenkt worden. Sie ergeben sich aus der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 EStG. Die neuen Ertragsanteile gelten sowohl für Renten, deren Rentenbeginn vor dem liegt, als auch für Renten, die erst nach dem zu laufen beginnen.
120 Für abgekürzte Leibrenten (vgl. Rz. 97) – z.B. aus einer privaten selbständigen Erwerbsminderungsversicherung, die nur bis zum 65. Lebensjahr gezahlt wird – bestimmen sich die Ertragsanteile auch weiterhin nach § 55 Abs. 2 EStDV.
3. Öffnungsklausel
a) Allgemeines
121 Durch die Öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG werden auf Antrag des Steuerpflichtigen Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen, die anderenfalls der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegen würden, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert.
b) Antrag
122 Der Antrag ist vom Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt in der Regel im Rahmen der Einkommensteuererklärung formlos zu stellen. Der Antrag kann nicht vor Beginn des Leistungsbezugs gestellt werden. Die Öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG ist nicht von Amts wegen anzuwenden.
c) 10-Jahres-Grenze
123 Die Anwendung der Öffnungsklausel setzt voraus, dass bis zum in mindestens zehn Jahren (In-Prinzip) Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dabei ist jedes Kalenderjahr getrennt zu betrachten. Die Jahre müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahres Versicherungspflicht bestand oder nicht während des ganzen Jahres Beiträge geleistet wurden.
d) Maßgeblicher Höchstbeitrag
124 Für die Prüfung, ob Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt wurden, ist grundsätzlich der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter (West) im Jahr der Zahlung heranzuziehen. In den Jahren, in denen im gesamten Kalenderjahr eine Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestand, ist deren Höchstbeitrag maßgebend. Bis 1949 galten in den gesetzlichen Rentenversicherungen unterschiedliche Höchstbeiträge für Arbeiter und Angestellte. Sofern keine Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen bestand, ist stets der Höchstbeitrag für Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu Grunde zu legen. Höchstbeitrag ist die Summe des Arbeitgeberanteils und des Arbeitnehmeranteils zur jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherung. Die maßgeblichen Höchstbeiträge ergeben sich für die Jahre 1927 bis 2004 aus der als Anlage beigefügten Tabelle.
e) Ermittlung der gezahlten Beiträge
125 Für die Frage, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die in dem einzelnen Jahr an gesetzliche Rentenversicherungen, an landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden. Dabei kommt es darauf an, in welchem Jahr und nicht für welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden (In-Prinzip).
f) Nachweis der gezahlten Beiträge
126 Der Steuerpflichtige muss einmalig nachweisen, dass er in mindestens zehn Jahren vor dem Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt hat. Der Nachweis ist durch Bescheinigungen der Versorgungsträger zu erbringen, die Angaben über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge enthalten müssen. Soweit der Versorgungsträger das Jahr der Zahlung nicht bescheinigen kann, hat er in der Bescheinigung ausdrücklich darauf hinzuweisen. In diesen Fällen obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Zahlungszeitpunkt nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht geführt, sind diese Beträge nicht in die Berechnung einzubeziehen. Pflichtbeiträge gelten als in dem Jahr gezahlt, für das sie bescheinigt werden. Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags, die nach dem geleistet worden sind, bleiben für die Anwendung der Öffnungsklausel auch dann außer Betracht, wenn im Übrigen vor dem in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sind.
g) Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruhenden Teils der Leistung
127 Der Teil der Leibrenten oder anderen Leistungen, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht, ist vom Versorgungsträger nach denselben Grundsätzen zu ermitteln wie in Leistungsfällen, bei denen keine Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden.
128 Abweichend hiervon wird bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen zugelassen, dass die tatsächlich geleisteten Beiträge und die den Höchstbeitrag übersteigenden Beiträge zum im entsprechenden Jahr maßgebenden Höchstbeitrag ins Verhältnis gesetzt werden. Aus dem Verhältnis der Summen der sich daraus ergebenden Vomhundertsätze ergibt sich der Vomhundertsatz für den Teil der Leistung, der auf Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags entfällt. Für Beitragszahlungen ab dem Jahr 2005 ist für übersteigende Beiträge kein Vomhundertsatz anzusetzen. Diese Vereinfachungsregelung ist nur dann zulässig, wenn sie bei allen Mitgliedern, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel vorliegen, angewandt wird.
Der Versicherte V war in den Jahren 1969 bis 2005 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert. Die Aufteilung kann wie folgt durchgeführt werden:
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Jahr | tatsächlich geleistete Beiträge in DM/€ | Höchstbeitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung (HB) in DM/€ | übersteigende Beiträge in DM/€ | tatsächlich geleistete Beiträge in % des HB | übersteigende Beiträge in % des HB |
1969 | 2.321,00 DM | 3.264,00 DM | 0 DM | 71,11 % | 0,00 % |
1970 | 3.183,00 DM | 3.672,00 DM | 0 DM | 86,68 % | 0,00 % |
1971 | 2.832,00 DM | 3.876,00 DM | 0 DM | 73,07 % | 0,00 % |
1972 | 10.320,00 DM | 4.284,00 DM | 6.036,00 DM | 240,90 % | 140,90 % |
1973 | 11.520,00 DM | 4.968,00 DM | 6.552,00 DM | 231,88 % | 131,88 % |
1974 | 12.600,00 DM | 5.400,00 DM | 7.200,00 DM | 233,33 % | 133,33 % |
1975 | 13.632,00 DM | 6.048,00 DM | 7.584,00 DM | 225,40 % | 125,40 % |
1976 | 15.024,00 DM | 6.696,00 DM | 8.328,00 DM | 224,37 % | 124,37 % |
1977 | 16.344,00 DM | 7.344,00 DM | 9.000,00 DM | 222,55 % | 122,55 % |
1978 | 14.400,00 DM | 7.992,00 DM | 6.408,00 DM | 180,18 % | 80,18 % |
1979 | 16.830,00 DM | 8.640,00 DM | 8.190,00 DM | 194,79 % | 94,79 % |
1980 | 12.510,00 DM | 9.072,00 DM | 3.438,00 DM | 137,90 % | 37,90 % |
1981 | 13.500,00 DM | 9.768,00 DM | 3.732,00 DM | 138,21 % | 38,21 % |
1982 | 12.420,00 DM | 10.152,00 DM | 2.268,00 DM | 122,34 % | 22,34 % |
1983 | 14.670,00 DM | 10.900,00 DM | 3.770,00 DM | 134,59 % | 34,59 % |
1984 | 19.440,00 DM | 11.544,00 DM | 7.896,00 DM | 168,40 % | 68,40 % |
1985 | 23.400,00 DM | 12.306,60 DM | 11.093,40 DM | 190,14 % | 90,14 % |
1986 | 18.360,00 DM | 12.902,40 DM | 5.457,60 DM | 142,30 % | 42,30 % |
1987 | 17.730,00 DM | 12.790,80 DM | 4.939,20 DM | 138,62 % | 38,62 % |
1988 | 12.510,00 DM | 13.464,00 DM | 0 DM | 92,91 % | 0,00 % |
1989 | 14.310,00 DM | 13.688,40 DM | 621,60 DM | 104,54 % | 4,54 % |
1990 | 16.740,00 DM | 14.137,20 DM | 2.602,80 DM | 118,41 % | 18,41 % |
1991 | 18.000,00 DM | 14.001,00 DM | 3.999,00 DM | 128,56 % | 28,56 % |
1992 | 16.110,00 DM | 14.443,20 DM | 1.666,80 DM | 111,54 % | 11,54 % |
1993 | 16.020,00 DM | 15.120,00 DM | 900,00 DM | 105,95 % | 5,95 % |
1994 | 17.280,00 DM | 17.510,40 DM | 0 DM | 98,68 % | 0,00 % |
1995 | 16.020,00 DM | 17.409,60 DM | 0 DM | 92,02 % | 0,00 % |
1996 | 20.340,00 DM | 18.432,00 DM | 1.908,00 DM | 110,35 % | 10,35 % |
1997 | 22.140,00 DM | 19.975,20 DM | 2.164,80 DM | 110,84 % | 10,84 % |
1998 | 23.400,00 DM | 20.462,40 DM | 2.937,60 DM | 114,36 % | 14,36 % |
1999 | 22.500,00 DM | 20.094,00 DM | 2.406,00 DM | 111,97 % | 11,97 % |
2000 | 24.210,00 DM | 19.917,60 DM | 4.292,40 DM | 121,55 % | 21,55 % |
2001 | 22.230,00 DM | 19.940,40 DM | 2.289,60 DM | 111,48 % | 11,48 % |
2002 | 12.725,00 € | 10.314,00 € | 2.411,00 € | 123,38 % | 23,38 % |
2003 | 14.721,80 € | 11.934,00 € | 2.787,80 € | 123,36 % | 23,36 % |
2004 | 14.447,00 € | 12.051,00 € | 2.396,00 € | 119,88 % | 19,88 % |
2005 | 13.274,50 € | 12.168,00 € | 0,00 € | 109,09 % | 0,00 % |
Summe | 5.165,63 % | 1.542,07 % | |||
entspricht | 100 % | 29,85 % |
Von den Leistungen unterliegt ein Anteil von 29,85 % der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.
h) Aufteilung bei Beiträgen an mehr als einen Versorgungsträger
130 Weist der Steuerpflichtige die Zahlung von Beiträgen an mehr als einen Versorgungsträger nach, gilt im Einzelnen Folgendes:
aa) Beiträge an mehr als eine berufsständische Versorgungseinrichtung
131 Die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag sind einer vom Steuerpflichtigen zu bestimmenden berufsständischen Versorgungseinrichtung vorrangig zuzuordnen. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben entsprechend dieser Zuordnung den Teil der Leistung zu ermitteln, der auf Beiträgen beruht, die in den einzelnen Jahren oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
bb) Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen
132 Die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbeitrag sind vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Die berufsständische Versorgungseinrichtung hat den Teil der Leistung zu ermitteln, der auf Beiträgen beruht, die in den einzelnen Jahren oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dies gilt für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bereits oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen.
133 Beiträge an die landwirtschaftlichen Alterskassen sind für die Frage der Anwendung der Öffnungsklausel wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln.
Der Steuerpflichtige N hat in den Jahren 1980 bis 1990 folgende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt. Im Jahr 1981 wurden in Höhe von 22.100 DM Rentenversicherungsbeiträge für die Jahre 1965 bis 1978 nachentrichtet. Er beantragt die Anwendung der Öffnungsklausel.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr | Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung | Beiträge an die
berufsständische Versorgungseinrichtung | Höchstbeitrag zur
gesetzlichen Rentenversicherung | übersteigende
Beiträge |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1980 | 2.000,00 DM | 8.000,00 DM | 9.072,00 DM | 928,00 DM |
1981 | 24.200,00 DM | 8.600,00 DM | 9.768,00 DM | 23.032,00 DM |
1982 | 2.200,00 DM | 8.200,00 DM | 10.152,00 DM | 248,00 DM |
1983 | 2.300,00 DM | 9.120,00 DM | 10.900,00 DM | 520,00 DM |
1984 | 2.400,00 DM | 9.500,00 DM | 11.544,00 DM | 356,00 DM |
1985 | 2.500,00 DM | 9.940,00 DM | 12.306,60 DM | 133,40 DM |
1986 | 2.600,00 DM | 10.600,00 DM | 12.902,40 DM | 297,60 DM |
1987 | 2.700,00 DM | 11.300,00 DM | 12.790,80 DM | 1.209,20 DM |
1988 | 2.800,00 DM | 11.800,00 DM | 13.464,00 DM | 1.136,00 DM |
1989 | 2.900,00 DM | 12.400,00 DM | 13.688,40 DM | 1.611,60 DM |
1990 | 3.000,00 DM | 12.400,00 DM | 14.137,20 DM | 1.262,80 DM |
Die Nachzahlung im Jahr 1981 allein führt nicht zur Anwendung der Öffnungsklausel, da nur die Jahre berücksichtigt werden, in denen Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden. Für welche Jahre die Beiträge entrichtet wurden, ist dabei unerheblich.
Im Beispielsfall ist die Öffnungsklausel jedoch anzuwenden, da unabhängig von der Nachzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung durch die zusätzliche Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung in mindestens 10 Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden. Die Öffnungsklausel ist vorrangig auf die Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung anzuwenden. Für die Berechung durch die berufsständische Versorgungseinrichtung, welcher Teil der Rente auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht, sind die übersteigenden Beiträge (Spalte 5 der Tabelle) – höchstens jedoch die tatsächlich an die berufsständische Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge – heranzuziehen. Es ist ausreichend, wenn die berufsständische Versorgungseinrichtung dem Steuerpflichtigen den prozentualen Anteil der auf die übersteigenden Beiträge entfallenden Leistungen mitteilt. Auf dieser Grundlage hat der Steuerpflichtige selbst in der Auszahlungsphase jährlich den konkreten Anteil der Rente zu ermitteln, der nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG der Besteuerung unterliegt.
Eine Besonderheit ergibt sich im Beispielsfall für das Jahr 1981. Aufgrund der Nachentrichtung von Beiträgen für frühere Beitragsjahre wurden im Jahr 1981 an die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Diese Beiträge sind der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Die gesetzliche Rentenversicherung hat auf der Grundlage der Entgeltpunkte des Jahres 1981 den Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln, der auf Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags entfällt. Die Öffnungsklausel ist daher sowohl auf die Rente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung als auch auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwenden.
Die Ermittlung des Teils der Leistung, der auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (Spalte 5 der Tabelle) beruht, erfolgt durch den Versorgungsträger. Hierbei ist nach den Grundsätzen in Rz. 127 bis 129 zu verfahren.
i) Öffnungsklausel bei einmaligen Leistungen
135 Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit auf sie die Öffnungsklausel Anwendung findet.
Nach der Bescheinigung der Versicherung beruhen 12 % der Leistungen auf Beiträgen, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden. Nach dem Tod des Steuerpflichtigen erhält die Witwe W ein einmaliges Sterbegeld und eine monatliche Witwenrente.
Von der Witwenrente unterliegt ein Anteil von 88 % der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG und ein Anteil von 12 % der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem Lebensjahr der rentenberechtigten Witwe W bei Beginn der Witwenrente; die Regelung zur Folgerente findet bei der Ertragsanteilsbesteuerung keine Anwendung.
Das Sterbegeld unterliegt zu einem Anteil von 88 % der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. 12 % des Sterbegelds unterliegen nicht der Besteuerung.
j) Versorgungsausgleich unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
137 Leistungen, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel vorliegen, können in einen Versorgungsausgleich unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern einbezogen worden sein. Soweit die Leistung auf den Ausgleichsberechtigten übertragen wurde, kann die Besteuerung bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in demselben Umfang mit dem Ertragsanteil wie beim Ausgleichsverpflichteten stattfinden. Für die Berechnung ist sowohl beim Ausgleichsverpflichteten wie beim Ausgleichsberechtigten auf den jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbeginns abzustellen.
k) Bescheinigung der Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG
138 Der Versorgungsträger hat dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen den prozentualen Anteil der Leistung zu bescheinigen, der auf bis zum geleisteten Beiträgen beruht, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Im Fall der Anwendung der Vereinfachungsregelung (Rz. 128) hat der Versorgungsträger die Berechnung – entsprechend dem Beispielsfall in Rz. 129 – darzustellen.
D. Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG
I. Allgemeines
139 Nach § 22a EStG müssen von den Mitteilungspflichtigen Rentenbezugsmitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle übermittelt werden. Für jeden Vertrag und für jede Rente ist eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung erforderlich. Nicht in das Rentenbezugsmitteilungsverfahren einbezogen werden Renten, Teile von Renten oder andere (Teil-)Leistungen, die steuerfrei sind (vgl. z.B. Rz. 84 und § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG) oder nicht der Besteuerung unterliegen. Eine Rentenbezugsmitteilung ist ebenfalls nicht erforderlich, wenn die Rentenansprüche – z.B. wegen der Höhe der eigenen Einkünfte – ruhen und daher im gesamten Kalenderjahr keine Zahlungen erfolgt sind oder gewährte Leistungen im selben Kalenderjahr auch zurückgezahlt wurden.
140 Das Bundesamt für Finanzen wird abweichend von § 22a Abs. 1 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben bekannt geben (§ 52 Abs. 38a EStG). Die Mitteilungspflichtigen müssen die Daten bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen vorhalten.
II. Mitteilungspflichtige
141 Mitteilungspflichtig nach § 22a EStG sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG anbieten, und die Anbieter i.S.d. § 80 EStG. Dieser Verpflichtung unterliegen auch Versicherungsunternehmen ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, die das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
III. Inhalt der Rentenbezugsmitteilung
142 Die in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmenden Daten sind in § 22a Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt.
1. Angaben zur Identifikation des Leistungsempfängers
143 Die Rentenbezugsmitteilung muss die Identifikationsnummer (§ 139b AO), den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Leistungsempfängers beinhalten. Der Geburtsort ist nur dann anzugeben, wenn er dem Mitteilungspflichtigen bekannt ist. Zum Verfahren zur Erlangung der Identifikationsnummer vgl. Rz. 160.
2. Angaben zur Höhe und Bestimmung des Leistungsbezugs
144 In der Rentenbezugsmitteilung sind die im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen grundsätzlich in einer Summe anzugeben. Im Leistungsbetrag enthaltene Nachzahlungen für mehrere Jahre können gesondert ausgewiesen werden.
145 Ist wegen rückwirkender Zubilligung einer Rente der Anspruch auf eine bisher gewährte Sozialleistung (z.B. auf Kranken-, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe) rückwirkend ganz oder teilweise weggefallen und steht dem Leistenden deswegen gegenüber dem Rentenversicherungsträger (z.B. nach § 103 SGB X) ein Erstattungsanspruch zu, sind die bisher gezahlten Sozialleistungen in Höhe dieses Erstattungsanspruchs als Rentenzahlungen anzusehen. Die Rente gilt in dieser Höhe im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Leistungen als dem Leistungsempfänger zugeflossen. Die umgewidmeten Beträge unterliegen ebenfalls der Mitteilungspflicht nach § 22a EStG, wenn sie nach dem zugeflossen sind. Bereits erstellte Rentenbezugsmitteilungen sind entsprechend zu berichtigen.
146 Der Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV sowie i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG muss jeweils gesondert ausgewiesen sein. Die Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG sind je gesondert nach den Sätzen 1 bis 6 mitzuteilen.
R erhält im Jahr 2005 aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag eine Rente in Höhe von 1.100 €. Die Rente beruht in Höhe von 220 € auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen.
In der Rentenbezugsmitteilung ist jeweils gesondert mitzuteilen der Teil der Rente, der nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu besteuern ist (880 €) und der Teil der Rente, welcher der Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG unterliegt (220 €).
148 Die Anwendung der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG; vgl. Rz. 121 ff.) ist antragsgebunden und daher im Rentenbezugsmitteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
149 Der für die Anwendung des § 11 EStG erforderliche Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses beim Leistungsempfänger ist den Mitteilungspflichtigen in der Regel nicht bekannt. Für Zwecke der Rentenbezugsmitteilung kann aus Vereinfachungsgründen der Tag der Auszahlung beim Leistungsverpflichteten als Zuflusszeitpunkt angenommen werden. Der Mitteilungspflichtige kann von anderen Kriterien ausgehen, wenn dies wegen seiner organisatorischen Verhältnisse zu genaueren Ergebnissen führt. Dem Leistungsempfänger bleibt es unbenommen, dem Finanzamt einen abweichenden Zuflusszeitpunkt zu belegen.
Die Rentennachzahlung für das Jahr 2004 und die Rente für Januar 2006 werden am zur Auszahlung angewiesen.
Für die Erstellung der Rentenbezugsmitteilung kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass der Betrag am dem Konto des Rentenempfängers gutgeschrieben wurde. Die Rentennachzahlung ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr 2005, die Rente für Januar 2006 nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dem Jahr 2006 zuzuordnen.
151 Werden Renten oder andere Leistungen zurückgefordert, sind sie im Kalenderjahr der Rückzahlung von den ihnen entsprechenden zugeflossenen Leistungen abzuziehen. Übersteigt in einem Kalenderjahr der zurückgezahlte Betrag den Betrag der zugeflossenen Leistungen, ist der überschießende Betrag als negativer Betrag in der Rentenbezugsmitteilung anzugeben.
3. Angaben zum Teil der Rente, der ausschließlich auf einer regelmäßigen Anpassung der Rente beruht
152 In den Fällen, in denen die Leistung ganz oder teilweise der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegt, ist in der Rentenbezugsmitteilung die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhende Erhöhung des Jahresbetrags der Rente gegenüber dem Jahr mitzuteilen, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Das gilt auch bei einer Neuberechnung der Rente. Bei Renten, die vor dem begonnen haben, sind nur die Erhöhungen des Jahresbetrags der Rente gegenüber dem Jahr 2005 mitzuteilen.
R bezieht ab Mai 2006 eine monatliche Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.100 €. Die Rente wird aufgrund regelmäßiger Anpassungen zum , zum , zum und zum jeweils um 10 € erhöht.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rentenzeitraum | Monatsbetrag | Betrag
im Zahlungszeitraum |
1.5. – | 1.100,00 € | 2.200,00 € |
1.7. – | 1.110,00 € | 6.660,00 € |
Jahresrente
2006 | 8.860,00 € | |
1.1. – | 1.110,00 € | 6.660,00 € |
1.7. – | 1.120,00 € | 6.720,00 € |
Jahresrente
2007 | 13.380,00 € | |
1.1. – | 1.120,00 € | 6.720,00 € |
1.7. – | 1.130,00 € | 6.780,00 € |
Jahresrente
2008 | 13.500,00 € | |
1.1. – | 1.130,00 € | 6.780,00 € |
1.7. – | 1.140,00 € | 6.840,00 € |
Jahresrente
2009 | 13.620,00 € |
In den Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2006 bis 2009 ist als Leistungsbetrag der jeweilige Jahresbetrag der Rente auszuweisen. Zusätzlich ist ab dem Jahr 2008 die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhende Erhöhung des Jahresbetrags der Rente gegenüber dem Jahr 2007 mitzuteilen.
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Rentenbezugsmitteilungen | ||
Jahr | Leistungsbetrag | Anpassungsbetrag |
2006 | 8.860,00 € | 0,00 € |
2007 | 13.380,00 € | 0,00 € |
2008 | 13.500,00 € | 120,00 € |
2009 | 13.620,00 € | 240,00 € |
154 Auch in Fällen, in denen sich – z.B. wegen Anrechnung anderer Einkünfte – die monatliche Rente vermindert, können in der gekürzten Rente Teile enthalten sein, die auf einer regelmäßigen Anpassung des Jahresbetrags der Rente beruhen.
155 Abwandlung des Beispiels in Rz. 153:
Wegen anderer Einkünfte erhält R ab August 2009 eine auf 830 € gekürzte Witwenrente.
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Rentenzeitraum | Monatsbetrag | Betrag
im Zahlungszeitraum |
1.1. – | 1.130,00 € | 6.780,00 € |
1.7. – | 1.140,00 € | 1.140,00 € |
1.8. – | 830,00 € | 4.150.00 € |
Jahresrente
2009 | 12.070,00 € |
In der ab August 2009 gekürzten Rente ist derselbe prozentuale Erhöhungsbetrag enthalten. der auf regelmäßigen Anpassungen der Jahresrente beruht, wie in der ungekürzten Rente für Juli 2009. Der in der Rente enthaltene auf regelmäßigen Anpassungen beruhende Teil der Rente errechnet sich wie folgt:
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Januar bis Juni 2009: | jeweils | 1.130,00 € – ( 13.380,00 €/12 ) = 15 € | insgesamt 90 € |
Juli 2009: | 1.140,00 € – ( 13.380,00 €/12 ) = 25 € | insgesamt 25 € | |
August bis Dezember 2009: | jeweils | ( 830,00 €/1.140,00 € ) × 25 € = 18,20 € | insgesamt 91 € |
In der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2009 sind folgende Beträge auszuweisen:
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Jahr | Leistungsbetrag | Anpassungsbetrag |
2009 | 12.070,00 € | 206,00 € |
156 Bei einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung der Rente ist der in der Rückforderung enthaltene, auf regelmäßigen Anpassungen beruhende Teil der Rente zu ermitteln. Dieser Betrag ist für den Ausweis in der Rentenbezugsmitteilung mit dem in der laufenden Rente enthaltenen Teil der Rente, der auf regelmäßigen Anpassungen beruht, zu saldieren. Ggf. ist auch ein negativer Betrag in der Rentenbezugsmitteilung auszuweisen.
4. Angaben zum Zeitpunkt des Beginns und Ende des Leistungsbezugs
157 In der Rentenbezugsmitteilung muss der Zeitpunkt des Beginns und – soweit bekannt – des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs übermittelt werden. Folgen nach dem Renten aus derselben Versicherung einander nach (vgl. Rz. 107 und 108), sind in den Fällen, in denen die Leistung ganz oder teilweise der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG unterliegt, auch Beginn und Ende der vorhergehenden Renten mitzuteilen (vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 8 EStG).
158 Einmalige Leistungen sind in der Rentenbezugsmitteilung nicht gesondert auszuweisen (vgl. Rz. 144). Bei einmaligen Leistungen, die vor Beginn der Rente ausgezahlt werden, ist als Beginn des Leistungsbezugs das Datum der Zahlung der einmaligen Leistung anzugeben.
5. Angaben zur Identifikation des Mitteilungspflichtigen
159 Zur Identifikation des Leistenden müssen Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen in der Rentenbezugsmitteilung übermittelt werden.
IV. Mitteilung der Identifikationsnummer (§ 139b AO) an den Mitteilungspflichtigen
160 Der Leistungsempfänger muss dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer mitteilen. Kommt der Leistungsempfänger trotz Aufforderung dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Mitteilungspflichtige mit der Bitte um Mitteilung der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers an das Bundesamt für Finanzen wenden. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 AO genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden. Das Bundesamt für Finanzen darf dem Mitteilungspflichtigen nur die Identifikationsnummer des jeweiligen Leistungsempfängers übermitteln. Der Mitteilungspflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich ist.
V. Unterrichtung des Leistungsempfängers
161 Der Leistungsempfänger ist vom Mitteilungspflichtigen jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird (§ 22a Abs. 3 EStG). Dies kann im Rentenbescheid, in einer Rentenanpassungsmitteilung, in einer sonstigen Mitteilung über Leistungen oder in der Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG erfolgen.
VI. Ermittlungspflicht
162 Nach geltendem Recht sind die Finanzämter bei der Ermittlung der steuererheblichen Sachverhalte an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Danach ist auch bei Vorliegen einer Rentenbezugsmitteilung zu berücksichtigen, inwieweit der Ermittlungsaufwand bei der Finanzbehörde, aber auch bei den Steuerpflichtigen durch das voraussichtliche steuerliche Ergebnis gerechtfertigt wäre.
Anlage: Zusammenstellung der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und in der knappschaftlichen Rentenversicherung (jeweils Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für die Jahre 1927 bis 2004
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Gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten | Knappschaftliche
Rentenversicherung | |||
Jahr | Arbeiter | Angestellte | Arbeiter | Angestellte |
1927 | 83,43 RM | 240,00 RM | 383,67 RM | 700,00 RM |
1928 | 104,00 RM | 280,00 RM | 371,25 RM | 816,00 RM |
1929 | 104,00 RM | 360,00 RM | 355,50 RM | 901,60 RM |
1930 | 104,00 RM | 360,00 RM | 327,83 RM | 890,40 RM |
1931 | 104,00 RM | 360,00 RM | 362,48 RM | 915,60 RM |
1932 | 104,00 RM | 360,00 RM | 405,40 RM | 940,80 RM |
1933 | 104,00 RM | 360,00 RM | 405,54 RM | 940,80 RM |
1934 | 124,80 RM | 300,00 RM | 456,00 RM | 806,40 RM |
1935 | 124,80 RM | 300,00 RM | 456,00 RM | 806,40 RM |
1936 | 124,80 RM | 300,00 RM | 456,00 RM | 806,40 RM |
1937 | 124,80 RM | 300,00 RM | 456,00 RM | 806,40 RM |
1938 | 136,37 RM | 300,00 RM | 461,93 RM | 1.767,60 RM |
1939 | 140,40 RM | 300,00 RM | 471,90 RM | 1.771,20 RM |
1940 | 140,40 RM | 300,00 RM | 471,90 RM | 1.771,20 RM |
1941 | 140,40 RM | 300,00 RM | 472,73 RM | 1.767,60 RM |
1942 | 171,00 RM | 351,60 RM | 478,50 RM | 1.764,00 RM |
1943 | 201,60 RM | 403,20 RM | 888,00 RM | 1.032,00 RM |
1944 | 201,60 RM | 403,20 RM | 888,00 RM | 1.032,00 RM |
1945 | 201,60 RM | 403,20 RM | 888,00 RM | 1.032,00 RM |
1946 | 201,60 RM | 403,20 RM | 888,00 RM | 1.032,00 RM |
1947 | 201,60 RM | 403,20 RM | 888,00 RM | 1.462,00 RM |
1948 | 201,60 DM [4] | 403,20 DM [5] | 888,00 DM [6] | 1.548,00 DM [7] |
1949 | 273,00 DM | 546,00 DM | 1.472,50 DM | 1.747,50 DM |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1950 | 720,00 DM | 1.890,00 DM |
1951 | 720,00 DM | 1.890,00 DM |
1952 | 780,00 DM | 2.160,00 DM |
1953 | 900,00 DM | 2.700,00 DM |
1954 | 900,00 DM | 2.700,00 DM |
1955 | 967,50 DM | 2.700,00 DM |
1956 | 990,00 DM | 2.700,00 DM |
1957 | 1.215,00 DM | 2.770,00 DM |
1958 | 1.260,00 DM | 2.820,00 DM |
1959 | 1.344,00 DM | 2.820,00 DM |
1960 | 1.428,00 DM | 2.820,00 DM |
1961 | 1.512,00 DM | 3.102,00 DM |
1962 | 1.596,00 DM | 3.102,00 DM |
1963 | 1.680,00 DM | 3.384,00 DM |
1964 | 1.848,00 DM | 3.948,00 DM |
1965 | 2.016,00 DM | 4.230,00 DM |
1966 | 2.184,00 DM | 4.512,00 DM |
1967 | 2.352,00 DM | 4.794,00 DM |
1968 | 2.880,00 DM | 5.358,00 DM |
1969 | 3.264,00 DM | 5.640,00 DM |
1970 | 3.672,00 DM | 5.922,00 DM |
1971 | 3.876,00 DM | 6.486,00 DM |
1972 | 4.284,00 DM | 7.050,00 DM |
1973 | 4.968,00 DM | 7.896,00 DM |
1974 | 5.400,00 DM | 8.742,00 DM |
1975 | 6.048,00 DM | 9.588,00 DM |
1976 | 6.696,00 DM | 10.716,00 DM |
1977 | 7.344,00 DM | 11.844,00 DM |
1978 | 7.992,00 DM | 12.972,00 DM |
1979 | 8.640,00 DM | 13.536,00 DM |
1980 | 9.072,00 DM | 14.382,00 DM |
1981 | 9.768,00 DM | 15.876,00 DM |
1982 | 10.152,00 DM | 16.356,00 DM |
1983 | 10.900,00 DM | 17.324,00 DM |
1984 | 11.544,00 DM | 18.624,00 DM |
1985 | 12.306,60 DM | 19.892,30 DM |
1986 | 12.902,40 DM | 20.658,60 DM |
1987 | 12.790,80 DM | 20.831,40 DM |
1988 | 13.464,00 DM | 21.418,20 DM |
1989 | 13.688,40 DM | 22.005,00 DM |
1990 | 14.137,20 DM | 22.885,20 DM |
1991 | 14.001,00 DM | 22.752,00 DM |
1992 | 14.443,20 DM | 23.637,60 DM |
1993 | 15.120,00 DM | 24.831,00 DM |
1994 | 17.510,40 DM | 28.764,00 DM |
1995 | 17.409,60 DM | 28.454,40 DM |
1996 | 18.432,00 DM | 29.988,00 DM |
1997 | 19.975,20 DM | 32.602,80 DM |
1998 | 20.462,40 DM | 33.248,40 DM |
1999 | 20.094,00 DM | 32.635,20 DM |
2000 | 19.917,60 DM | 32.563,20 DM |
2001 | 19.940,40 DM | 32.613,60 DM |
2002 | 10.314,00 Euro | 16.916,40 Euro |
2003 | 11.934,00 Euro | 19.425,00 Euro |
2004 | 12.051,00 Euro | 19.735,80 Euro |
BMF v. - IV C 3
-S 2255 - 51/05IV C 4 - S
2221 - 37/05IV C 5 - S
2345 - 9/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 429
SAAAB-43969
1Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird durch Integration der BfA und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e.V. zum gebildet. Neben den bisherigen Aufgaben der BfA werden Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Deutsche Rentenversicherung wahrgenommen.
2Die Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse fusionieren und führen neben den rentenspezifischen Aufgaben auch solche der allgemeinen Rentenversicherung durch. Die Abteilung B der bisherigen Bahnversicherungsanstalt ist als betriebliche Sozialeinrichtung für Zusatz- und Betriebsrentenversicherungen zuständig und damit kein Teil der gesetzlichen Rentenversicherung.
3Die Regionalträger sind die bisherigen Landesversicherungsanstalten.
4Die im Jahr 1948 vor der Währungsreform geltenden Höchstbeiträge wurden entsprechend der Umstellung der Renten im Verhältnis 1 : 1 von Reichsmark (RM) in Deutsche Mark (DM) umgerechnet.
5Die im Jahr 1948 vor der Währungsreform geltenden Höchstbeiträge wurden entsprechend der Umstellung der Renten im Verhältnis 1 : 1 von Reichsmark (RM) in Deutsche Mark (DM) umgerechnet.
6Die im Jahr 1948 vor der Währungsreform geltenden Höchstbeiträge wurden entsprechend der Umstellung der Renten im Verhältnis 1 : 1 von Reichsmark (RM) in Deutsche Mark (DM) umgerechnet.
7Die im Jahr 1948 vor der Währungsreform geltenden Höchstbeiträge wurden entsprechend der Umstellung der Renten im Verhältnis 1 : 1 von Reichsmark (RM) in Deutsche Mark (DM) umgerechnet.