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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 389/01 EFG 2005 S. 591

Gesetze: EStG 1998 § 13a Abs. 8 Nr. 3EStG 1998 § 13a Abs. 3 Nr. 5EStG 1998 § 4 Abs. 4EStG 1998 § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2EStG 1998 § 12

Betriebsausgabenabzug bei Renovierung einer leerstehenden und anschließend vom Altenteiler bezogenen, bis dahin zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG

gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den

Leitsatz

Wurde eine zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Wohnung, die bis 1997 fremdvermietet war, ab als Altenteilerwohnung genutzt und deswegen nach § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG zum steuerfrei ins Privatvermögen entnommen wurde, in der Zeit ihres Leerstands im Jahr 1998 nach Auszug des letzten Mieters und vor Einzug des Altenteilers renoviert, so können die Aufwendungen hierfür bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 385 Nr. 7
EFG 2005 S. 591
EFG 2005 S. 591 Nr. 8
LAAAB-43915

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