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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 2168/02 EFG 2005 S. 897

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 3

Nur Baumaßnahmen an Wohngebäuden sind nach § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 begünstigt

Investitionszulage 2000

Leitsatz

§ 3 Abs.1 InvZulG 1999 begünstigt nur Erhaltungsmaßnahmen an einem Mietwohngebäude, nicht auch Baumaßnahmen an einem zunächst nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut wie auch aus der gegebenenfalls zur Auslegung mit heranzuziehenden amtlichen Überschrift über § 3 InvZulG 1999.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1269 Nr. 21
EFG 2005 S. 897
EFG 2005 S. 897 Nr. 11
XAAAB-43911

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