Änderung eines Eigenheimzulagebescheids wegen
nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
Eigenheimzulage
1999
Leitsatz
1. Nachträglich bekannt geworden
sind nach den insoweit gleichlautenden Vorschriften des § 173 Abs. 1 Nr.
AO und des § 11 Abs. 4 EigZulG solche Tatsachen, die zu dem für eine
Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bzw.
Eigenheimzulagefestsetzung maßgebenden Zeitpunkt bereits vorhanden, der
zuständigen Finanzbehörde aber noch nicht bekannt waren.
2. Für die Frage der
„Neuheit” einer Tatsache oder eines Beweismittels ist nicht der
Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die
maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagenbescheids als Ausdruck der
abschließenden Willensbildung maßgebend, sondern der Zeitpunkt
entscheidend, in dem der Eigenheimzulagenbescheid den Machtbereich des
Finanzamts verlässt. Dies ist der Tag der Aufgabe zur Post. Dieser
Zeitpunkt erlaubt eine auch für den Steuerpflichtigen nachvollziehbare
klare und verlässliche Zuordnung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 848 EFG 2005 S. 848 Nr. 11 WAAAB-43907
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