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FG München Beschluss v. - 4 V 1829/02

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 S. 1FGO § 114 Abs. 1 S. 2FGO § 114 Abs. 3AO § 240AO § 309AO § 258

Einstweilige Anordnung wegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend Säumniszuschläge

Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Sachen Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Streitsachen, die die Bezahlung einer Steuer oder von Nebenleistungen betreffen, sowie in den Fällen des § 258 AO nur gegeben, wenn andernfalls die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Antragsteller unmittelbar und ausschließlich bedroht wäre.

2. Die Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers konkret bedroht ist, nicht jedoch, wenn es sich lediglich um Nachteile handelt, die typischerweise mit der Pflicht zur Steuerzahlung und ggf. auch der Vollstreckung verbunden sind.

3. Hier: Keine Gewährung von Vollstreckungsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung betreffend eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen rückständiger Säumniszuschläge in Höhe von 357 EUR.

4. Ein Anordnungsanspruch kann nicht aus § 258 AO hergeleitet werden, soweit Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erhoben werden oder soweit die Unbilligkeit der Vollstreckung darauf gestützt wird, dass die Bescheide noch nicht unanfechtbar geworden oder angeblich rechtswidrig sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-43895

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