Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Bauleistungen;
Behandlung von Blitzschutzsystemen
Bezug:
Fraglich war, ob § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG auch auf die Errichtung von Blitzschutzsystemen, Erdungsanlagen oder auf das Versehen von Gebäuden mit Überspannungsschutz Anwendung findet.
Zu dieser Frage hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 UStG ist bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsarbeiten, der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z.B. Brücken, Straßen oder Tunnel). Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d.h. es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden.
Zu derartigen Bauleistungen gehören auch die Errichtung von Blitzschutzsystemen und/oder Erdungsanlagen und das Versehen von Gebäuden mit Überspannungsschutz.
Oberfinanzdirektion Erfurt v. - S 7279 A - 02 - L 243
Fundstelle(n):
GAAAB-43866