Gewährung von Investitionszulage
nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999;
Änderung
der Eingruppierung in die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 für
Betriebe der thermischen Abfallbeseitigung
Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes wurde die Tätigkeit der Herstellung von Ersatzbrennstoffen bei Abfallentsorgungsunternehmen nach einer Entscheidung des für Zuordnungsfragen zuständigen Ausschusses „Task Force” vom beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg der Abteilung 90 der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003) zugeordnet.
Bisher wurde die thermische Abfallbeseitigung allgemein der Abteilung 37 zugeordnet und somit als investitionszulagenbegünstigte Tätigkeit behandelt.
Nach der Rechtsprechung des BStBl 2003 II S. 360) darf sich die Umgruppierung eines Betriebs von einem investitionszulagebegünstigten Wirtschaftszweig in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig aufgrund der geänderten Auffassung einer Behörde aus Vertrauensschutzgründen regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Zuordnung von Betrieben der thermischen Abfallbeseitigung zur Abteilung 90 der WZ 2003 (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen) aus Vertrauensschutzgründen erst für nach dem begonnene Investitionen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.
BMF v. - IV C 8 -
InvZ 1271 - 7/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 503
BAAAB-43859