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Einkommensteuer | Verzinsung von Beitragsdepots von Versicherungsunternehmen
Gemäß gehören Erträge aus der Verzinsung von Beitragsdepots eines Versicherungsunternehmens nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Mit der Verzinsung des Beitragsdepots bietet das Versicherungsunternehmen eine Geldanlagemöglichkeit, die mit dem Bankgeschäft eines Kreditinstituts gleichzustellen ist. Es besteht für derartige Kapitalerträge daher nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG die Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer.