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NWB Nr. 9 vom Seite 653

BFH-Entscheidungen ab Veröffentlichung auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums allgemein anwendbar

In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO). Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des BFH im Bundessteuerblatt Teil II werden aber die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II vorgesehenen BFH-Entscheidungen vorab auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen (www.bundesfinanzministerium.de unter Aktuelles/BFH-Entscheidungen). Die zum Abdruck im Bundessteuerblatt Teil II bestimmten BFH-Entscheidungen sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet und nicht mehr erst nach Auslieferung des die BFH-Entscheidungen enthaltenen Bundessteuerblatts allgemein anzuwenden. S. 654