Vordruck Einnahmenüberschussrechnung – „Anlage EÜR” –
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom (BGBl 2004 I S. 3884) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.
Der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR” (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der „Anleitung” (Anlage 2) erläutert.
Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, wird es nicht beanstandet, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die Ermittlung des Gewinns gleichwohl den gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG entsprechen muss.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des (BStBl 2003 I S. 502).
BMF v. - IV A 7
-S 1451 - 14/05
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 320
DAAAB-43572